Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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l 33. Den landwirthschaftlichen Sachverständigen, sowie den stellvertretenden Vor- 
sitzenden und Vertrauensmännern, welche nach den Vorschriften der Instruktion zu den 
Vor= und Bezirkskonferenzen zugezogen werden, oder deren Beirath vom Bezirkssteuer- 
inspektor bei den Vorbereitungsarbeiten für die Konferenzen in Anspruch genommen wird, 
werden die Reisekosten für die aus diesem Anlasse zu unternehmenden Reisen nach den 
in § 29 Absatz 3 bestimmten Sätzen vergütet. 
Außerdem wird ihnen für ihre Bemühungen eine Vergütung gewährt, deren Fest- 
setzung auf Vorschlag des Bezirkssteuerinspektors durch das Finanz-Ministerium erfolgt. 
# 34. Der Gemeindebezirk im Sinne von § 34 des Gesetzes umfaßt auch die 
selbständigen Güter, welche mit der angrenzenden politischen Gemeinde eine Steuer- 
gemeinde im Sinne des Grundsteuergesetzes bilden. 
#35. Zur Aufstellung der Hauslisten ist das unter C anliegende Muster zu benutzen. 
Für jedes Haus ist eine besondere Liste aufzustellen, in welche 
a) die Bewohner des Hauses, einschließlich der Untermiether und Schlafstelleninhaber, 
b) die juristischen Personen (Gemeinden, Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereine, 
eingetragenen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Berggewerkschaften rc.) und die 
sonstigen mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereine 
und Vermögensmassen, für welche in dem Grundstücke ein Geschäftslokal gehalten 
wird, ingleichen 
o) die Personen, welche darin Gewerbe irgend welcher Art betreiben, aber anderwärts 
wohnen — und zwar letztere unter genauer Angabe ihrer Wohnung — 
aufzunehmen sind. 
Wegzulassen sind nur: 
1. die nach § 6 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes von der Einkommensteuer Befreiten; 
2. die in § 6 Ziffer 3 des Gesetzes bezeichneten Personen, dafern sie innerhalb des 
Landes weder ein Grundstück besitzen noch ein Gewerbe betreiben; 
3. Ehefrauen, außer wenn sie selbst einen Erwerb haben oder Vermögen besitzen, über 
dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zusteht; 
4. die im Hause der Eltern lebenden Kinder, welche kein eigenes Vermögen und keinen 
eigenen Erwerb haben, auch nicht im Geschäfts= oder Gewerbebetriebe ihrer Eltern 
als Gehülfen thätig sind, sondern ihren Unterhalt ausschließlich von ihren Eltern 
und zwar ohne Gegenleistung beziehen, sowie die unter gleichen Voraussetzungen 
im Hause von Verwandten lebenden, nicht selbständigen Personen; 
5. aktive Militärpersonen bis mit dem Unteroffizier aufwärts, insofern sie außer ihrem 
Militärdiensteinkommen kein weiteres Einkommen haben; 
79“ 
Zu § 34 
des Gesetzes. 
Zu 88 34 
und 35 
des Gesetzes. 
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