Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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scheidende sind wieder wählbar. — Außerdem haben Vorstandsmitglieder sowie stell- 
vertretende Vorstandsmitglieder ihr Amt niederzulegen, wenn sie aufhören in demjenigen 
Kreise, aus welchem sie gewählt sind, wählbar zu sein. 
Tritt ein neues Mitglied an Stelle eines außer der Ordnung aus dem Vorstande 
geschiedenen ein, so ist dessen Amtsdauer nach der Zeit zu bemessen, welche die Amtsdauer 
des ausgeschiedenen Mitgliedes noch umfaßt haben würde. 
& 47. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die Dauer Vorsitzender. 
von drei Jahren. 
Beide sind wieder wählbar. 
Der Vorsitzende und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leiten die Vorstands- 
sitzung sowie die Hauptversammlung; er ist das ausführende Organ des Vorstandes und 
vertritt die Anstalt nach innen und außen (8§ 9). 
48. Der Vorstand hat seinen Sitz in Leipzig, er leitet alle Angelegenheiten der Sitz= und 
Anstalt, insbesondere untersteht ihm: Geschäftskreis. 
die Wahl eines in Leipzig wohnhaften Rechtsanwaltes zum Syndikus der Anstalt, 
die Anstellung der Bevollmächtigten, der Kanzlei= und sonstigen Beamten, 
die Aufstellung der Jahresrechnung, 
die Aufstellung des Berichts an die Hauptversammlung, 
die Einberufung der Hauptversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung 
zu derselben, 
die Beschlußfassung über Darlehnsgesuche, 
7. die Bestimmung über Schluß einer Serie. 
§ 49. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes, sowie die Mitglieder Tagegelder und 
des Prüfungsausschusses beziehen für jeden Tag, den sie in Angelegenheiten der Anstalt r 
außerhalb ihres Wohnortes zubringen, Tagegelder und erhalten den Reiseaufwand 
vergütet. 
Die Höhe der Tagegelder und der Reiseentschädigung bestimmt die Geschäftsordnung. 
50. Die Bevollmächtigten, deren Geschäftskreis durch den Vorstand bestimmt Bevollmäch- 
wird, sind nur dem letzteren verantwortlich, dürfen keine anderen Geschäfte treiben, beziehen tigte. 
einen von dem Vorstande festzusetzenden Gehalt und haben auf Erfordern des Vorstandes 
eine angemessene Kaution, über deren Höhe der Vorstand entscheidet, zu leisten. 
Im übrigen richtet sich ihr Verhältniß nach dem Anstellungsvertrage und den ihnen 
von dem Vorstande ertheilten Instruktionen. 
851. Der Vorstand ist für die Beobachtung der Satzungen und der Geschäfts- Verantwortlich— 
ordnung verantwortlich. keit. 
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