Fortsetzung.
Haupt-
versammlung.
Versamm-
lungsort und
Zeit.
Geschäftskreis
derselben.
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Die Mitglieder desselben haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
anzuwenden.
Mitglieder des Vorstandes, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Anstalt
persönlich und als Gesammtschuldner für den dadurch entstandenen Schaden.
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
*52. Die in § 51 für die Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften
gelten auch für Stellvertreter der Mitglieder.
53. Die Hauptversammlung besteht aus den Eigenthümern aller zu Gunsten
der Anstalt belasteten Grundstücke. Ehefrauen können durch ihre Ehemänner, andere
Frauen durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Eigenthümer zu Gunsten der Anstalt
belasteter Güter vertreten werden.
Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen erscheinen
ihre gesetzlichen, für juristische Personen deren verfassungsmäßige Vertreter.
Von mehreren Eigenthümern eines zu Gunsten der Anstalt belasteten Gutes kann
nur einer und zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Aelteste
nach dem Lebensalter erscheinen.
Ausgeschlossen sind Eigenthümer und Vertreter von Gütern, welche im Sequestrations-,
Zwangsversteigerungs= oder Konkursverfahren liegen, sowie Eigenthümer, denen die
bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind.
54. Die Hauptversammlung findet in Leipzig statt, tritt unabweislich alljährlich
drei Monate nach Abschluß der Inventur und außerdem so oft zusammen, als der Vor-
stand ihre Einberufung beschließt; sie muß vom Vorstande beschlossen werden, wenn
mindestens der zehnte Theil der Eigenthümer der zu Gunsten der Anstalt belasteten
Grundstücke schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf anträgt.
&55. Der Hauptversammlung liegt ob:
. die Entgegennahme des Jahresberichtes,
die Richtigsprechung der Jahresrechnung,
die Beschlußfassung über Abänderung der Satzungen und der Geschäftsordnung,
die Wahl von Vorstandsmitgliedern und deren Stellvertretern,
die Wahl von Mitgliedern des in § 60 gedachten Ausschusses sowie deren Stell-
vertretern,
die Ernennung eines Rechnungs-Revisors,
die Bestimmung über die Höhe des Zinsfußes einer neu zu beginnenden Serie,
die Beschlußfassung über Herabsetzung des Zinsfußes einer Serie,
die Beschlußfassung über die gänzliche oder theilweise Einstellung von Verwendungen
aus der Anstaltskasse im Sinne von § 71,
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