Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Anträge. 
Prüfungs- 
Ausschuß. 
Fortsetzung. 
Schiedsgericht. 
— 38 — 
Die Renten von Gütern, welche vertreten werden, kommen besonders in Ansatz und 
Betracht. 
Mehr als fünf Stimmen dürfen auf einen Abstimmenden nicht vereinigt werden. 
Die übrigen Abstimmungen werden nach Kopfzahl vorgenommen. 
Mit Ausnahme der in §§ 63 und 74 gedachten Fälle genügt die einfache Stimmen— 
mehrheit. 
59. Anträge von Mitgliedern an die Hauptversammlung sind schriftlich bei dem 
Vorstande einzureichen und dafern sie rechtzeitig (§ 56) eingebracht worden sind, in die 
Tagesordnung aufzunehmen. 
In die Tagesordnung nicht aufgenommene Anträge können durch Beschluß der 
Hauptversammlung zwar zur Besprechung, aber nicht zur Beschlußfassung gestellt werden. 
§60. Der Prüfungs-Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern und fünf Stellvertretern. 
Er ist von der Hauptversammlung aus den Eigenthümern der zu Gunsten der Anstalt 
belasteten Grundstücke ohne Rücksicht auf die Kreise allemal für das nächste Jahr im 
voraus zu wählen. 
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter dürfen dem Prüfungs-Aus- 
schusse nicht angehören. 
Die Bestimmungen von §§ 57 und 58 finden entsprechende Anwendung. 
Eine Bekanntmachung der Wahlen erfolgt nicht. 
Dem Ausschuß liegt die Untersuchung der Bücher und Rechnungen ob, er hat die 
Uebereinstimmung derselben mit den vorhandenen Beständen zu prüfen und eine noch- 
malige Prüfung der Inventur vorzunehmen. 
Er tritt mindestens einmal im Jahre zusammen und ist die Anwesenheit von 
mindestens drei Mitgliedern zur Vornahme der Arbeit erforderlich. Das über den 
Befund aufzunehmende Protokoll ist dem Vorstande vorzulegen. 
61. Die Mitglieder des Prüfungs-Ausschusses beziehentlich deren Stellvertreter 
haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Anstalt für den dadurch 
entstandenen Schaden persönlich und als Gesammtschuldner. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. 
sf62. Streitigkeiten zwischen dem Vorstande und der Hauptversammlung sind 
unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter zu entscheiden. 
Die Hauptversammlung wird in dem Verfahren von einem oder mehreren von ihr 
zu wählenden Mitgliedern der Anstalt, welche nicht dem Vorstande angehören dürfen, 
vertreten.
	        
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