Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften in 88 1028 bis 1047 der Civil— 
prozeßordnung. 
63. Aenderungen an den Satzungen und an der Geschäftsordnung dürfen nur Aenderungen 
mit einer Mehrheit von zwei Dritttheilen der vertretenen Stimmen (858) beschlossen werden. Sa und 
Beschlüsse über Abänderung der Satzungen unterliegen der Genehmigung der Staats= der Geschäfts- 
regierung, an welche der Königliche Kommissar zu berichten hat. ordnung. 
Beschlüsse über Abänderung der Geschäftsordnung sind dem Königlichen Kommissar 
zur Kenntnißnahme und Prüfung vorzulegen und treten, dafern demselben Bedenken 
beigehen, diese Beschlüsse so lange nicht in Kraft, als nicht die Zustimmung der Staats- 
regierung hierzu ertheilt ist. 
& 64. Alljährlich an dem in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Tage werden Irnventur. 
die Bücher der Anstalt geschlossen und inventirt. Die Bilanz ist, nachdem der Königliche 
Kommissar die Inventur geprüft und bestätigt hat, in der Leipziger Zeitung bekannt zu 
machen. 
Siebenter Abschnitt. 
Kassenwesen. 
A. Serienkassenwesen. 
l 65. Die Renten (8 16) sind zuvörderst bestimmt, die Pfandbriefe zu verzinsen Verwendung 
und zu amortisiren, sie werden aber hiernächst noch, dafern die Mittel der Anstaltskasse der Renten. 
nicht ausreichen, verwendet, die Kosten der Verwaltung zu decken und allgemeine die 
Anstalt treffende Verluste zu übertragen. 
s66. Die Amortisation jeder Serie beginnt mit ihrem Schlusse. Amortisation. 
Zu dem Amortisationsfonds jeder Serie ist mit alleiniger Ausnahme von § 69 stets 
zwei Drittel des reinen Gewinnes und nach Erfüllung ihres Reservefonds der ganze 
Betrag des reinen Gewinnes zu verwenden. 
§ 67. Bis zum Schlusse jeder Serie ist der Rentenzuschlag (8 16) abzüglich der Fortsetzung. 
nach § 16 zu deckenden Kosten und Verluste bis zu der Höhe von ½ Prozent von 
der Hauptschuld an die Anstaltskasse abzuführen. Der infolge höheren Rentenzuschlages 
etwa verbleibende Betrag wird angesammelt und nach Schluß der Serie zur Amortisation 
verwendet. 
6 68. Das nach § 66 verbleibende Dritttheil dieses Gewinnes kommt zum Serien= Serien= 
Reservefonds, bis derselbe, mit Hinzurechnung seiner eigenen bis dahin erhobenen Reservefonds. 
Zinsen, 5 Prozent des Kapitalbetrags der betreffenden Serie erreicht hat, wonach er sich 
schließt und seine weiteren Zinsen zum Amortisationsfonds der Serie liefert.
	        
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