Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 19. Gesetz, 
die Pensionsberechtigung der Nadelarbeitslehrerinnen betreffend; 
vom 28. Februar 1900. 
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. oc. 
haben beschlossen und verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände wie folgt: 
s 1. Nadelarbeitslehrerinnen, welche die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten 
in Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und 19. Februar 
1890 publizirten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
oder eine derselben gleichartige Prüfung bestanden haben und an einer oder mehreren 
öffentlichen Volksschulen wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilen, haben für ihre 
Person von den Schulgemeinden aus der Schulkasse Pension zu beanspruchen. 
Hat eine geprüfte Nadelarbeitslehrerin in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes 
zehn Jahre lang wöchentlich mindestens 20 Lehrstunden ertheilt, so bleibt ihr Pensions- 
anspruch bestehen, auch wenn später die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden unter 20 
herabgehen sollte. 
#& 2. Die in § 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen, welche unkündbar angestellt 
sind, haben unter sinngemäßer Anwendung derjenigen Bestimmungen Pension zu erhalten, 
welche für die Pensionirung der Volksschullehrer gelten; die Vorschriften in §§ 4 flg. 
greifen auch hier Platz. 
63. Diejenigen in § 1 genannten Nadelarbeitslehrerinnen, welche kündbar angestellt 
sind, haben dann, wenn sie 
a) nach zehnjähriger Amtsdauer wegen urverschuldeter körperlicher oder geistiger 
Dienstunfähigkeit in Ruhestand versetzt werden oder 
b) nach vollendetem 65. Lebensjahre und zehnjähriger Amtsdauer ihr Amt nieder- 
legen oder 
c) nach fünfundzwanzigjähriger Dienstzeit im Wege der Kündigung entlassen werden, 
ohne daß ihr Verhalten zur Kündigung Anlaß gegeben hat, 
eine nach Verhältniß der Dienstzeit zwischen 30 und 80 Hunderttheilen ihres Dienst- 
einkommens gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen 
über die Pensionsverhältnisse der ständigen Lehrer an den Volksschulen und an den 
höheren Lehranstalten, sowie der Hinterlassenen derselben betreffend, vom 25. März 1892 
abzustufende Pension zu erhalten.
	        
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