Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Nr. 82. Instruktion 
zum Einkommensteuergesetze 
vom 24. Juli 1900. 
Zur weiteren Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird 
nachstehende 
Instruktion, 
die Veranlagung zur Einkommensteuer und die Erledigung der Rechtsmittel gegen die 
Veranlagung betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 
I. Abschnitt. 
Stellung und Vertretung des Bezirkssteuerinspektors. 
§ 1. 
Allgemeine Obliegenheiten des Bezirkssteuerinspektors. 
Dem Bezirkssteuerinspektor liegt innerhalb seines Steuerbezirks die unmittelbare 
Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob. 
Derselbe hat darüber zu wachen, daß bei den Vorarbeiten für die Einschätzung, bei 
Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei Anlegung der Ortskataster die Vor- 
schriften der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 
1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 allenthalben gehörig befolgt und namentlich die 
deshalb geordneten Fristen genau eingehalten werden. 
Er hat den Gemeindebehörden bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung 
obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über- 
haupt alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst zu fördern 
und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen. 
Er ist der vom Gesetze berufene Vorsitzende der Einschätzungskommissionen seines 
Steuerbezirks und wird hierdurch für diejenigen Distrikte, in welchen er nicht selbst den 
Vorsitz führt, mit der Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts auf Grund von § 22 Ab- 
satz 2 des Gesetzes beauftragt. Insbesondere ist er berechtigt, in jenen Distrikten jeder- 
zeit den Sitzungen der Einschätzungskommissionen beizuwohnen. 
1900. 102
	        
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