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Nr. 82. Instruktion
zum Einkommensteuergesetze
vom 24. Juli 1900.
Zur weiteren Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 wird
nachstehende
Instruktion,
die Veranlagung zur Einkommensteuer und die Erledigung der Rechtsmittel gegen die
Veranlagung betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
I. Abschnitt.
Stellung und Vertretung des Bezirkssteuerinspektors.
§ 1.
Allgemeine Obliegenheiten des Bezirkssteuerinspektors.
Dem Bezirkssteuerinspektor liegt innerhalb seines Steuerbezirks die unmittelbare
Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäfts ob.
Derselbe hat darüber zu wachen, daß bei den Vorarbeiten für die Einschätzung, bei
Beschaffung der Einschätzungsunterlagen und bei Anlegung der Ortskataster die Vor-
schriften der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli
1900 betreffend, vom 25. Juli 1900 allenthalben gehörig befolgt und namentlich die
deshalb geordneten Fristen genau eingehalten werden.
Er hat den Gemeindebehörden bei Ausführung der ihnen nach jener Verordnung
obliegenden Geschäfte mit Rath und Anleitung hülfreich zur Seite zu stehen und über-
haupt alles aufzubieten, um die Vorarbeiten für die Einschätzung möglichst zu fördern
und eine zweckentsprechende Erledigung derselben zu erreichen.
Er ist der vom Gesetze berufene Vorsitzende der Einschätzungskommissionen seines
Steuerbezirks und wird hierdurch für diejenigen Distrikte, in welchen er nicht selbst den
Vorsitz führt, mit der Ueberwachung des Schätzungsgeschäfts auf Grund von § 22 Ab-
satz 2 des Gesetzes beauftragt. Insbesondere ist er berechtigt, in jenen Distrikten jeder-
zeit den Sitzungen der Einschätzungskommissionen beizuwohnen.
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