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Vertretung des Bezirkssteuerinspektors bei der Vorsitzführung in den Einschätzungskommissionen.
Für die Einschätzungskommissionen, in denen der Bezirkssteuerinspektor nicht selbst
den Vorsitz übernehmen kann, werden vom Finanz-Ministerium stellvertretende Vorsitzende
eingesetzt. Die Thätigkeit der letzteren endigt in der Regel mit der Beendigung der Ein-
schätzung, kann aber nach dem Ermessen des Bezirkssteuerinspektors auf die Erledigung
der gegen diese Einschätzung eingewendeten Rechtsmittel erstreckt werden, ohne daß es
hierzu einer anderweiten Berufung durch das Finanz-Ministerium bedarf.
Die stellvertretenden Vorsitzenden haben in den Distrikten, für welche sie bestellt sind,
den Vorsitz in der Einschätzungskommission mit allen Befugnissen, welche nach dem Ein-
kommensteuergesetze dem Bezirkssteuerinspektor als Vorsitzendem beigelegt sind, selbständig
zu führen, sind an die ihnen vom Finanz-Ministerium zugehenden Weisungen gebunden
und haben im übrigen bei Ausübung ihrer Funktion den Vorschriften des Gesetzes, der
Ausführungsverordnung dazu und der gegenwärtigen Instruktion genau nachzugehen.
Wenn in der gegenwärtigen Instruktion vom Vorsitzenden der Einschätzungskommission
die Rede ist, so haben die betreffenden Bestimmungen sowohl von dem Bezirkssteuer-
inspektor, soweit er selbst den Vorsitz führt, als auch von den ihm beigegebenen Stell-
vertretern zu gelten.
Zur Erzielung einer gleichmäßigen Behandlung der Geschäfte haben sich die stell-
vertretenden Vorsitzenden mit dem Bezirkssteuerinspektor vor Beginn ihrer Arbeiten über
die dabei zu befolgenden Grundsätze zu vernehmen. Der Bezirkssteuerinspektor hat ihnen,
soweit nöthig, jederzeit die erforderlichen Rathschläge und Anleitungen zu ertheilen und
kann sie, auch abgesehen von der regelmäßigen Bezirkskonferenz (vergl. § 5), zu gemein-
samen Besprechungen zusammenberufen.
Die Uebertragung des stellvertretenden Vorsitzes verpflichtet auch zur Ausführung
der von der Anlegung der Ortskataster bis zum Beginn des Schätzungsgeschäfts selbst
noch weiter nöthigen Vorbereitungsarbeiten.
II. Abschnitt.
Vorbereitung der Einschätzung.
83.
Vorbereitung der Einschätzung durch den Bezirkssteuerinspektor im allgemeinen.
Die ersten vorbereitenden Handlungen zur Herbeiführung einer geregelten und sach—
gemäßen Einschätzung hat der Bezirkssteuerinspektor vorzunehmen. Er hat die bei ihm
eingehenden Schätzungsunterlagen zu ordnen und in entsprechende Sammlungen zu ver—