— 784 —
nen Angaben immerhin wichtige Unterlagen für die Kommissionen bilden, zumal da den
letzteren nähere Kenntniß über die Beschaffenheit der auswärtigen Erwerbsquellen der
Beitragspflichtigen und über die nach den obwaltenden Verhältnissen vorauszusetzende
Höhe des Einkommens aus denselben in der Regel fehlen wird. Wenn es daher für die
Erzielung möglichst richtiger Einschätzungen von nicht geringer Bedeutung ist, daß sowohl
die Angaben in den Verzeichnissen in gewissenhaftester Weise und mit Anwendung größter
Sorgfalt gemacht, als auch namentlich die Schätzungen von den Gemeindebehörden mit
richtiger Würdigung der einschlagenden Verhältnisse und unter gehöriger Beachtung der
bestehenden Vorschriften bewirkt werden, so hat sich der Bezirkssteuerinspektor die An—
leitung der Gemeindebehörden in dieser Hinsicht ganz besonders angelegen sein zu lassen
und sie, soweit nöthig, bei Aufstellung der Verzeichnisse D nach Kräften zu unterstützen.
Die eingehenden Verzeichnisse D hat der Bezirkssteuerinspektor sorgfältigst zu prüfen und
etwaige Unvollständigkeiten oder Fehler in denselben zu berichtigen oder durch die Ge—
meindebehörde, von welcher die Aufstellung erfolgt ist, berichtigen zu lassen. Giebt ihm
die von der Gemeindebehörde bewirkte Schätzung zu besonderen Bemerkungen Anlaß,
welche für die Einschätzungskommission von Interesse sein können, so hat er dieselben in
die dafür geordnete Spalte des Verzeichnisses einzutragen. Hat die Gemeindebehörde
sich außer stande erklärt, über das muthmaßliche Einkommen aus einem in das Ver—
zeichniß aufgenommenen Besitzthume sich ein Urtheil zu bilden, wie dies ausnahmsweise
in verwickelteren Fällen, in denen es der Gemeindebehörde an ausreichenden Anhalte—
punkten zu einer Schätzung fehlt, wohl vorkommen kann, so hat der Bezirkssteuerinspektor
die von der Gemeindebehörde unterlassene Schätzung, soweit ihm dies möglich ist, seiner-
seits zu bewirken oder doch in der Bemerkungsspalte dasjenige anzuführen, was ihm von
besonderen, für die Schätzung des Einkommens aus dem betreffenden Besitzthume wichtigen
Umständen bekannt ist.
Die Mittheilung des in den Verzeichnissen D enthaltenen Materials an die Kom-
missionen, welche dasselbe bei der Einschätzung benutzen sollen, erfolgt in der Weise, daß
den Katastern der betreffenden Orte Schätzungsnachweisungen in der Form von Auszügen
aus den Verzeichnissen D nach dem unter 0 hier angefügten Muster beigefügt werden.
Die Ausfertigung dieser Schätzungsnachweisungen erfolgt durch den Bezirkssteuerinspektor
auf Grund der Verzeichnisse D dergestalt, daß aus jedem Verzeichnisse D über jeden in
demselben aufgeführten Besitzer oder Theilhaber eine besondere Nachweisung ausgezogen
wird. Gehören die Kommissionen, für welche die ausgefertigten Schätzungsnachweisungen
bestimmt sind, anderen Steuerbezirken an, so sind die Nachweisungen den für diese
Kommissionen zuständigen Bezirkssteuereinnahmen zu übersenden. Der Austausch der
Schätzungsnachweisungen und deren Beifügung zu den Katastern ist nach Möglichkeit zu
fördern und spätestens bis zum Schlusse des Monats Dezember zu beendigen.