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Von der Anlage wird außer den in dieser Verordnung genannten Fluren die Flur
Euba
betroffen.
Dresden, am 12. März 1900.
Minifterium des Innern.
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v ebsch Effler.
Nr. 24. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes
Plagwitz-Lindenau betreffend;
vom 19. März 1900.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich eine Er—
weiterung des Bahnhofes Plagwitz-Lindenau erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht allenthalben zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von
dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von
Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofes Plagwitz-Lindenau in Anwendung zu bringen.
&2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
& 3. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Leipzig-Kleinzschocher
betroffen.
Dresden, am 19. März 1900.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. aet
er.