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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1900.
Junhalt: Nr. 83. Gesetz, die Handels= und Gewerbekammern betr. S. 865. — Nr. 84. Ausführungs-
verordnung hierzu. S. 873. — Nr. 85. Verordnung, die Ermittelung der Erträge der nichtfiskalischen
Forsten und Holzungen 2c. betr. S. 878. — Nr. 86. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungs-
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 881. — Nr. 87. Bekanntmachung, Aenderung der
Postordnung vom 20. März 1900 betr. S. 885. — Nr. 88. Bekanntmachung, die Errichtung eines
kreissteuerräthlichen Amtes in Chemnitz betr. S. 886. — Nr. 89. Verordnung, die Unterbringung von
Kranken in Privat-Irrenanstalten betr. S. 887. — Nr. 90. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs
auf der Eisenbahnstrecke Markersdorf-Landesgrenze-Hermsdorf i. Bö. betr. S. 890.
Nr. 83. Gesetz,
die Handels= und Gewerbekammern betreffend;
vom 4. August 1900.
Wag Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen
c. . c.
haben eine Revision der Bestimmungen für die Handels= und Gewerbekammern für nöthig
befunden und verordnen daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
1. Die Handels= und Gewerbekammern sind bestimmt, dem Ministerium des
Innern und der Regierungsbehörde des Bezirks als sachverständige Organe in Fragen
zu dienen, welche Handel, Industrie und Gewerbe des ganzen Landes oder des Bezirks
angehen. Soweit es die Verhältnisse gestatten, sollen dieselben — beziehentlich die
Handelskammern oder die Gewerbekammern — bei jeder wichtigen Angelegenheit dieser
Art gehört werden. ·
Die Kammern sind ferner, eine jede in ihrem Bereiche, die Vertreter der gemein—
schaftlichen Interessen des Handels, der Industrie und des Gewerbes und als solche ins—
besondere zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten berufen, die in Gesetzen und
Verordnungen den Organen des Handels= und Gewerbestandes übertragen sind. Sie sind
Ausgegeben zu Dresden den 8. September 1900. 113