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8 28. Die Bestimmungen im § 17 des Gesetzes vom 23. Juni 1868 (G.= u.
V.-Bl. S. 335 flg.) und im Abschnitt III des Gesetzes vom 2. August 1878 (G.= u.
V.-Bl. S. 211) werden aufgehoben.
29. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Ministerium des Innern be-
auftragt. Dieses bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem auf Grund dieses Gesetzes Neu-
wahlen für die Handels= und Gewerbekammern zu erfolgen haben. Bis zum Abschlusse
der Neuwahlen bleiben die jetzigen Kammern in ihrer bisherigen Zusammensetzung in
Thätigkeit.
Gegeben zu Dresden, am 4. August 1900.
S Albert.
Nr. 84. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und
Gewerbekammern betreffend;
Georg von Metzsch.
vom 15. August 1900.
Auf Grund von § 29 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Ge—
werbekammern betreffend, wird Folgendes verordnet:
# 1. Die Handels= und Gewerbekammern werden bis auf weiteres ermächtigt, Zu § 1
zur Verfolgung von Interessen des Handels, der Industrie und des Gewerbes auch mit des Geseszes.
anderen als den im § 1 Absatz 2 des Gesetzes angegebenen Landesbehörden, mit den
Mittel= und Unterbehörden des Deutschen Reichs und der Deutschen Bundesstaaten, mit
den Deutschen Konsulaten, mit Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche innerhalb
des Deutschen Reiches ihren Sitz ha#en, sowie mit den zur Vertretung der Interessen des
Handels, der Industrie und des Gewerbes berufenen ausländischen Organen unmittelbar
in Verkehr zu treten.
Schriften wichtigeren Inhalts sind in diesen Fällen gleichzeitig dem Ministerium des
Innern einzureichen.
Gutachten über zoll= und steuerpolitische sowie sonstige Fragen, welche das wirth-
schaftliche Interesse größerer Kreise von Gewerbetreibenden berühren, sollen von den
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