Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

Auloce — 
56 
brauchbaren Fahrzeuge festzustellen. Ob die Fahrzeuge zu den Musterungsplätzen selbst 
zu gestellen sind oder auf einem besonderen Platze oder in den Gehöften besichtigt werden, 
vereinbaren die Kommissare mit den Amtshauptleuten. 
8 8. 
Das Ergebniß der Musterung innerhalb der Vormusterungsbezirke stellen die Kom— 
missare in einer Uebersicht nach dem Muster Anlage D zusammen; diese sind durch die 
betreffenden Kavallerie-Brigadekommandeure den Generalkommandos zum 15. November 
jeden Jahres einzureichen. 
Den Amtshauptleuten haben die Kommissare Abschriften der Uebersichten beziehentlich 
Auszüge aus denselben zu übersenden, welche den Kreishauptleuten vorzulegen sind. 
Zusammenstellungen für den Korpsbezirk oder den Regierungsbezirk übersenden die 
Generalkommandos dem Kriegsministerium zum 15. Dezember jeden Jahres, die Kreis- 
hauptleute thunlichst bald an das Ministerium des Innern. 
89. 
Wesentliche Aenderungen im Pferdebestand einer Ortschaft (auch ansteckende Krank- 
heiten, welche größeren Umfang annehmen) sind durch die Amtshauptleute den Kom— 
missaren mitzutheilen, welche hiernach die von ihnen geführten Listen berichtigen und den 
Generalkommandos Meldung erstatten. 
Nachmusterungen in den betreffenden Ortschaften dürfen nur in be- 
sonders dringenden Fällen durch die Generalkommandos nach Verein- 
barung mit den Kreishauptleuten angeordnet werden. 
B. Verfahren bei Beschaffung der Mobilmachungspferde. 
810. 
Im Falle der Mobilmachung der Armee oder einzelner Theile derselben hat jeder 
Regierungsbezirk die nach den Bestimmungen des Mobilmachungsplanes für ihn aus- 
geworfene Zahl von Mobilmachungspferden (in natura) zu stellen. 
11. 
a) Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde, mit Ausschluß der im § 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt 
ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.