Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Annaberg, Chemnitz, Flöha, Glauchau und Marienberg 
umfaßt. 
Von dem gleichen Zeitpunkte ab gehören zu dem III. Steuerkreise, mit dem Sitze 
des kreissteuerräthlichen Amtes in Zwickau, nur noch die Steuerbezirke 
Auerbach, Oelsnitz, Plauen, Schwarzenberg und Zwickau. 
Dresden, am 8. August 1900. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Naumann. 
  
  
Nr. 89. Verordnung, 
die Unterbringung von Kranken in Privat-Irrenanstalten betreffend; 
vom 9. August 1900. 
Uhter Aufhebung der Verordnung, die Unterbringung von Kranken in Privat-Irren- 
anstalten betreffend, vom 30. Mai 1894 (G.= u. V.-Bl. S. 139) wird verordnet 
wie folgt: 
& 1. Die Aufnahme Geisteskranker und Geistesschwacher in eine nach 
§ 30 der Gewerbeordnung konzessionirte Privat-Irrenanstalt darf nur auf den von den 
Angehörigen, dem gesetzlichen Vertreter oder der Polizeibehörde gestellten Antrag sowie 
auf Grund eines mit ausführlicher Krankengeschichte versehenen Zeugnisses eines appro- 
birten Arztes erfolgen, durch welches bescheinigt wird, daß der Aufzunehmende an 
Geisteskrankheit oder Geistesschwäche leidet und der Pflege in einer Irrenheilanstalt be- 
darf. Das Zeugniß muß auf persönlicher Untersuchung des Kranken beruhen, die höch- 
stens 14 Tage vor der Aufnahme stattgefunden hat. 
Wohnt der Aussteller des ärztlichen Zeugnisses nicht im Königreiche Sachsen, so ist 
der Approbationsnachweis beizufügen. Ist dies unterblieben und der Arzt, welcher das 
Zeugniß ausgestellt hat, dem Anstaltsleiter nicht sonst bereits als approbirter Arzt be- 
kannt, so ist zu verlangen, daß das Zeugniß von einem Bezirks= oder Gerichtsarzt des 
Königreichs Sachsen geprüft und durch die beigefügte Bescheinigung vervollständigt werde, 
daß oder inwieweit der Inhalt mit den eigenen auf persönlicher Prüfung des Auf- 
zunehmenden beruhenden Ansichten dieses Arztes übereinstimmt.
	        
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