Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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behörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für 
ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der 
freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung 
belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (§ 27 des Kriegsleistungsgesetzes 
vom 13. Juni 1873) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise Herbei- 
schaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
5) Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde- 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in Ortschaften anderer Pferde-Aushebungs- 
bezirke verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in § 27 
des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873 vorgesehenen Strafe geahndet. Eine 
Ausnahme von dem Verbote findet nur statt, wenn nachweielich der Verkauf an Militär- 
behörden des Aushebungsbezirkes dder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder 
Militärbeamte, welche sich die Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Amtshauptmannschaften bei Eintritt der Mobil- 
machung sofort allgemein bekannt zu geben. 
12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung vertheilen die Generalkommandos im 
Einvernehmen mit den Kreishauptleuten den Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden 
auf die einzelnen Aushebungsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand dieser Bezirke an kriegsbrauchbaren Pferden auch 
besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu berück- 
sichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist, daß der 
Bedarf an Reitpferden ! und Zugpferden !I! voll und in gutem Material gedeckt wird, so 
ist für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen. 
Durch eine vom Generalkommando im Einverständniß mit den Kreishauptleuten 
aufzustellende Uebersicht ist festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungsorten 
täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben bestimmt 
sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. 
13. 
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Vormusterungs-Kommissare im Einvernehmen 
mit den Amtshauptleuten für ihren ganzen Musterungsbezirk einen Vertheilungsplan auf, 
1900. 8
	        
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