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Nr. 94. Verordnung,
die am 1. Dezember 1900 vorzunehmende Volkszählung betreffend;
vom 17. September 1900.
An 1. Dezember 1900 findet nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 17. März
1900 eine Volkszählung im Deutschen Reiche statt.
Zur Ausführung dieser Zählung wird für das Königreich Sachsen Folgendes ver-
ordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
1. Die Zählung ist nach dem Stande vom 1. Dezember 1900 vorzunehmen und soll
die zur Zählungszeit innerhalb der Landesgrenzen ortsanwesenden Personen feststellen.
2. Als ortsanwesend werden diejenigen Personen betrachtet, die in der Nacht vom
30. November zum 1. Dezember im Königreiche Sachsen ständig oder vorübergehend sich
aufhalten. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitternacht, so daß von den in
dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach
Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
Die während der Zählungsnacht auf Reisen oder sonst unterwegs befindlichen Per-
sonen werden dort als anwesend verzeichnet, wo sie am 1. Dezember zuerst anlangen.
3. Die Zählung ist auch auf die Bemannung und die Fahrgäste der am 1. Dezember
im Bezirke der Gemeinde liegenden oder zuerst dort von der Fahrt über Nacht im Laufe
des Tages anlangenden Schiffe zu erstrecken.
4. Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der zu zählenden Personen
bei derjenigen Haushaltung, in der sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die
zu einer wohn= und hauswirthschaftlichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen.
Einer Haushaltung gleichzuachten sind einzeln lebende Personen, die eine besondere
Wohnung inne haben und eine eigene Hauswirthschaft führen.
5. Ebenso wie die Theilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und
zu verzeichnen die Gäste in Gasthäusern und Herbergen, die Insassen von Anstalten aller
Art (Kasernen, Klöstern, Erziehungs= und Bildungsanstalten, Heil= und Verpflegungs-
anstalten, Armen-, Versorgungs-, Besserungs= und Strafanstalten u. s. w.), ferner die Be-
mannung und Fahrgäste eines Schiffes und die in Wohnwagen umherziehender Schau-
steller befindlichen Personen.
6. Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. Dezember
1900 zu beziehen.