Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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88. 
1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungs- 
listen ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der 
Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 
Ueber die von den Zählern zu besorgenden Geschäfte ist eine besondere Anweisung 
erlassen worden. 
2. Auf der Kontrolliste jedes Zählers ist der Umfang des ihm überwiesenen Zähl- 
bezirks genau anzugeben, so daß über die Zugehörigkeit einer Wohnstätte kein Zweifel 
entstehen kann. 
3. Die Geschäfte der Zähler sind als Ehrenamt zu betrachten. Die Wahl ist daher 
auf solche Personen zu richten, deren Gemeinsinn und Befähigung dafür bürgen, daß sie 
die Zählungsgeschäfte mit Umsicht und der Anweisung gemäß ausführen werden. 
4. Die Eintheilung der Gemeinde in Zählbezirke und die Annahme der Zähler ist 
spätestens bis zum 20. November zu beenden. 
5. Die Gemeindebehörden und die Zählungskommissionen haben dafür zu sorgen, 
daß die Zähler sich mit ihren Obliegenheiten vollständig vertraut machen. Sie haben zu 
diesem Zwecke jedem Zähler die im §5, Ziffer 4b, c und d genannten Drucksachen 
rechtzeitig, und zwar die Kontrolliste in doppelten Exemplaren zuzustellen. 
6. Die Anstaltslisten für die militärischen Anstalten nebst Zähleranweisungen sind 
an die der betreffenden Anstalt vorstehende Militärbehörde abzugeben, welche die nöthigen 
Anordnungen wegen der Ausfüllung der Zählungsformulare treffen wird. 
7. Die Ablieferung der Haushaltungslisten und Anstaltslisten nebst den Kontrollisten 
durch die Zähler an die Gemeindebehörde oder die Zählungskommission soll spätestens 
bis zum 3. Dezember erfolgen. 
§ 9. 
1. Der Gemeindebehörde und der Zählungskommission liegt es ob, das von dem 
Zähler zurückgelieferte Zählungsmaterial alsbald einer genauen Prüfung zu unterwerfen 
und etwaige Mängel, soweit nöthig auf Grund unmittelbarer, in den einzelnen Haus- 
haltungen mündlich einzuziehender Erkundigungen zu beseitigen. Ergiebt sich nachträglich 
das Vorhandensein von Häusern und Haushaltungen, die in der Kontrolliste des Zählers 
fehlen, so sind die entsprechenden Nachtragungen zu veranlassen und die erforderlichen 
Haushaltungslisten noch auszufertigen. 
2. Nachdem das Material der Zählbezirke vollständig geprüft und soweit nöthig 
ergänzt und berichtigt ist, auch die Kontrollisten der Zähler verglichen und richtig gestellt 
sind, ist der Gemeindebogen auszufüllen. 
3. Diese Arbeiten müssen bis zum 20. Dezember beendet sein. 
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