Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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unter 1 2,40 Prozent, 
Ha 10,00 O und 
IIb 0,75 “-“ 
- 
2. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 4.4 50 3 bis 6.4 auf den 
Kopf der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter I 2,20 Prozent, 
= Ia 0,U00 und 
-Ilb 0,b55 
und 
3. den Gemeinden mit einer Ist-Einnahme von über 6% bis 8.4 auf den Kopf 
der Bevölkerung an Stelle der Sätze 
unter 1 2,00 Prozent, 
= 0,80 - und 
-11b 0,60 — 
der Ist-Einnahme gewährt werden. 
Für das Jahr 1901 verbleibt es in denjenigen Fällen, in welchen sich nach Maß— 
gabe der Ist-Einnahme auf den Kopf der Bevölkerung an sich geringere Prozentsätze als 
im Jahre 1900 ergeben sollten, gleichwohl bei den in dem letzteren Jahre ausgeworfenen 
Prozentsätzen. 
Für die Bemessung der Bevölkerungszahl sind die Ergebnisse der Volkszählung vom 
1. Dezember 1900 maßgebend. Die Zahl der aktiven Militärpersonen und der in 
Armenversorgungs-, Korrektions-, Heil-, Versorgungs= und Besserungsanstalten unter- 
gebrachten Personen ist hierbei außer Betracht zu lassen. 
Dresden, am 18. September 1900. 
Finanz-Ministerium. 
Für den Minister: 
Dr. Diller. 
Strobelt.
	        
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