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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
17. Stück vom Jahre 1900.
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Inhalt: Nr. 99. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Dippels—
dorf betr. S. 917. — Nr. 100. Verordnung, die Bekämpfung der Tuberkulose der Menschen betr. S. 918.
— Nr. 101. Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe betr. S. 920. —
Nr. 102. Verordnung, Beurkundungen gemäß § 45 des Gesetzes vom 15. Juni 1900 betr. S. 926. —
Nr. 103. Verordnung, Zusätze zu der Hofrangordnung und einige Aenderungen derselben betr. S. 927.
Nr. 99. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle
Dippelsdorf betreffend;
vom 19. September 1900.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich die Er—
weiterung der Haltestelle Dippelsdorf an der Staatseisenbahnlinie Radebeul-Radeburg
erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land theils überhaupt nicht, theils nicht zu angemessenen
Preisen zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
## 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung der Halte-
stelle Dippelsdorf in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
Ausgegeben zu Dresden den 6. November 1900. 121