Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 920 — 
Nr. 101. Verordnung, 
das Arzneibuch für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe betreffend; 
vom 20. Oktober 1900. 
Einer Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers zufolge hat der Bundesrath in seiner 
Sitzung vom 7. Juni laufenden Jahres beschlossen, daß das 
Arzneibuch für das Deutsche Reich, 
vierte Ausgabe 
vom 1. Januar 1901 ab an Stelle der zur Zeit in Geltung befindlichen dritten Aus- 
gabe nebst Nachtrag zu treten habe. 
Indem dies mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß die 
neue Auflage des Arzneibuches im Verlage von R. v. Decker (G. Schenk) zu Berlin er- 
schienen ist und im Wege des Buchhandels zum Ladenpreise von 2= 5 4 für ein 
geheftetes und von 3.4## 65 & für ein gebundenes Exemplar zu beziehen ist, sieht sich 
das Ministerium veranlaßt, seine Verordnung, das Arzneibuch für das Deutsche Reich, 
dritte Ausgabe betreffend, vom 9. Dezember 1890 aufzuheben und zu verordnen wie 
folgt: 
#1. Vom 1. Januar 1901 ab haben die Apotheker des Landes von den in dem 
neuen Arzneibuche aufgeführten Arzneimitteln mindestens die in der Beilage unter 3 
— verzeichneten jederzeit vorräthig zu halten. · 
Sie sind aber verpflichtet, auf Verlangen des Arztes nicht nur die übrigen in dem 
Arzneibuche enthaltenen, sondern auch solche Arzneimittel zu fertigen beziehentlich zu 
liefern, welche darin nicht aufgeführt sind. 
Auch müssen in jeder Apotheke die in dem neuen Arzneibuche Anlage 1 Seite 415 
bis 430 verzeichneten Reagentien und volumetrischen Lösungen, sowie die dazu erforder- 
lichen Instrumente und Apparate vorhanden sein. 
#2. Die Apotheker sind dafür verantwortlich, daß die in ihren Apotheken vorhande- 
nen Arzneimittel sämmtlich von guter und echter Beschaffenheit sind und, soweit sie sich 
in dem Arzneibuche aufgeführt finden, den darin gegebenen Vorschriften hinsichtlich 
ihrer Güte und Zusammensetzung genau entsprechen, widrigenfalls sie nach Befinden 
außer der Konfiskation der untauglich oder vorschriftswidrig befundenen Vorräthe noch 
verhältnißmäßige Ahndung zu erwarten haben. 
83. Die Apotheker dürfen zwar diejenigen chemischen und pharmazeutischen Prä- 
parate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus anderen Apotheken,
	        
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