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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
18. Stück vom Jahre 1900.
Inhalt: Nr. 104. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zum Baue einer Straßenüberführung
am Bahnhose Arnsdorf betr. S. 929. — Nr. 105. Verordnung zur Ausführung des Reichsgesetzes, die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr. S. 930. — Nr. 106. Verordnung, die Postordnung
vom 20. März 1900 betr. S. 944. — Nr. 107. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der auf Grund
des Gesetzes vom 5. Juni 1900 auszugebenden Staats-Schuldverschreibungen über 3prozentige Rente betr.
S. 945.
Nr. 104. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zum Bane einer Straßenüberführung
am Bahnhofe Arnsdorf betreffend;
vom 27. Oktober 1900.
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich am süd-
östlichen Ende des Bahnhofes Arnsdorf zur Beseitigung mehrerer Schienenübergänge die
Herstellung einer Straßenüberführung erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes nicht allenthalben zu
erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern
auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erbauung der Straßen-
überführung in Anwendung zu bringen.
6. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten find.
Ausgegeben zu Dresden den 7. Dezember 1900. 123