Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

— 933 — 
des Gestütsroßarztes, in Fällen der Behinderung desselben, des Bezirksthierarztes zu 
bedienen haben, überlassen. 
Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden Be- 
stimmungen keine Anwendung. 
Bezüglich der zu den Remontedepots gehörigen Pferde-, Rindvieh= und Schaf- 
bestände bleiben die Maßregeln zur Ermittelung und Unterdrückung von Seuchen den 
Vorständen der Remontedepots überlassen; doch sind letztere verbunden, den Amtshaupt- 
mannschaften die in § 3 Absatz 4 des Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen zu machen. 
Die für militärische Schlachtanstalten angekauften und in den Schlachträumen der 
letzteren untergebrachten Schlachtstücke sind Proviantthiere im Sinne des § 3 des Reichs- 
gesetzes. 
& 9. Von der in § 15 des Reichsgesetzes sowie in den 8§ 15 und 57 a der In- 
struktion gegebenen Ermächtigung, die Zuziehung des beamteten Thierarztes zu unter- 
lassen, haben die Polizeibehörden keinen Gebrauch zu machen, sondern in jedem Falle 
den Bezirksthierarzt zuzuziehen. 
J3## 10. Das im §14 und § 16 des Reichsgesetzes erwähnte thierärztliche Ober- 
gutachten ist von der betreffenden Polizeibehörde bei der Kommission für das Veterinär-= 
wesen einzuholen. 
& 11. Als die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole im Sinne des § 53 
des Reichsseuchengesetzes unterstellten Schlachtviehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser 
gelten nur diejenigen, an welchen die ständige Beaufsichtigung Thierärzten übertragen 
ist, die von den zuständigen Polizeibehörden nicht nur verpflichtet, sondern auch angestellt 
sind. Die instruktionsgemäße Mitwirkung der betreffenden Bezirksthierärzte ist hierbei 
nur auf den Schlachtviehhöfen ausgeschlossen, auf denen die Uebertragung der bezirks- 
thierärztlichen Funktionen auf die betreffenden Direktoren beziehentlich Oberthierärzte 
vom Ministerium des Innern genehmigt worden ist. 
12. Eine bezirksthierärztliche Revision der instruktionsgemäß auszuführenden 
Desinfektion hat außer in den in der Instruktion angeführten Fällen (8§ 31, 54, 67, 
90, 107, 129) auch beim Vorkommen des Milzbrandes dann stattzufinden, wenn Noth- 
schlachtungen milzbrandkranker Thiere stattgefunden haben oder die Desinfektionsarbeiten 
eine besondere Umsicht und Energie erfordern. 
Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs. 
6 13. Alle Vieh= und Pferdemärkte, sowie die öffentlichen Thierschauen und 
die durch obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Pferde- und 
Rinderbeständen unterstehen der Beaufsichtigung durch die Bezirksthierärzte. 
Zu § 15 
d. N.-G. 
Zu 8§§ 14 u. 
16 d. R.-G. 
Zu § 53 
d. R.-G. 
u. 82 
d. Instruktion. 
Zu § 3 
d. Instruktion.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.