Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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transport benutzten Fuhrwerke eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes der Maul= und 
Klauenseuche erfolgen kann. Insbesondere dürfen Personen, welche die An= oder Ab- 
lieferung der Milch aus Seuchengehöften besorgen, weder Stallungen seuchenfreier Gehöfte 
betreten, noch den Milchtransport aus und nach seuchenfreien Gehöften besorgen. 
. Alle Personen, welche mit den seuchenkranken und verdächtigen Thieren oder Zu § 63 
deren Abgängen in Berührung gekommen sind, sind verpflichtet sich selbst, ihr Schuhwerk v. Instruktion. 
und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu desinfiziren, wenn sie das Gehöft verlassen. 
Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Thiere betraut sind, ist, so lange 
die Seuche in dem betreffenden Gehöfte nicht für erloschen erklärt worden ist, der Besuch 
von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Festlichkeiten, sowie das Betreten seuchenfreier 
Gehöfte verboten. 
25. Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wieder= Zu § 64 
käuern und Schweinen gesperrt und die Ausführung von Thieren dieser Art ohne polizei- ?. Instraktion. 
liche Erlaubniß verboten, so ist, sofern nur wenige Gehöfte verseucht sind, von der im 
Absatz 4 des § 64 der Instruktion gegebenen Ermächtigung kein Gebrauch zu machen; 
vielmehr treten diese Erleichterungen nur dann in Kraft, wenn die Mehrzahl der Gehöfte 
verseucht ist. 
§ 26. Nach dem durch den beamteten Thierarzt festgestellten Aufhören der Seuche Zu s 67 
ist der von den kranken Thieren herrührende Dünger in jedem Falle zu desinfiziren. ? Anstruktion. 
Außerdem sind die erkrankt gewesenen Thiere in der Weise zu desinfiziren, daß der Körper 
und der Schwanz, sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz ge- 
reinigt und die Klauen sodann mit desinfizirenden Flüssigkeiten gewaschen werden. 
& 27. Beim Ausbruch der Maul= und Klauenseuche auf Schlachtviehmärkten, 
Schlachtviehhöfen und Schlachthöfen sind die erkrankten und seuchenverdächtigen Thiere 
sofort abzusondern und baldmöglichst in abgesonderten Räumen (Polizeischlachthaus) ab- 
zuschlachten. « 
Diejenigen Schlachtthiere, welche mit jenen in einem und demselben Raume gestanden 
haben oder auch mit ihnen in mittelbare Berührung gekommen sind, dürfen den Schlacht- 
hof nicht lebend verlassen. 
Die Schlachthofthierärzte sind verantwortlich dafür, daß die Personen, welche bei 
dem Transport und der Schlachtung seuchenkranker und seuchenverdächtiger Thiere be- 
schäftigt gewesen sind, sich einer gründlichen Desinfektion unterziehen, daß ferner die von 
diesen Thieren betretenen Wege und Räumlichkeiten, die zum Transporte und zur 
Schlachtung benutzten Geräthe, sowie die Abgänge der betreffenden Schlachtthiere einer 
gründlichen Desinfektion unterzogen werden. 
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