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Nr. 106. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 20. März 1900 betreffend;
vom 16. November 1900.
Die von dem Finanz-Ministerium mittels Bekanntmachung vom 23. März 1900
(G.= u. V.-Bl. S. 99 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 20. März 1900 hat durch
den Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 14. dieses Monats die nachstehende anderweite
Aenderung erfahren.
Dresden, am 16. November 1900.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Naumann.
Berlin W., 14. November 1900.
Aenderung
der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen
des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900,
nachdem der Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, wie folgt,
geändert.
Im 8 8 erhalten die Bestimmungen unter b) — Absätze #l#y bis xvn —
nachstehende Fassung:
b) Drucksachen XIV Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen
Fashene unter r und u entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck
Zeitungs- oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeit-
beilagen. schrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
XV Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem
Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele
Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden.
Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.