— 968 —
#1. Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereins-
thaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetz-
liches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Einlösung
beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
&2. Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden
bis zum 31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse
von drei Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung
angenommen.
# 3 Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (8 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte, sowie
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
Nr. 112. Bekanntmachung,
den Diensttitel der Landbauamts-Vorstände betreffend;
vom 10. Dezember 1900.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird bestimmt, daß die
Vorstände der Landbauämter anstatt des zeitherigen Titels „Landbaumeister“ den Dienst-
titel „Baurath“ zu führen haben.
Dresden, den 10. Dezember 1900.
Finanz-Ministerium.
v. Watzdorf.
Naumann.