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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1901.
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JInhalt: JNr. 31. Verordnung, die Abänderung einiger Bestimmungen der Verordnung zu weiterer Ausführung
des Bundesgesetzes Über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes 2c. betr.
S. 77. — Nr. 32. Verordnung zur Ausführung von § 22, Absatz 2 des Reichsgesetzes über den Verkehr
mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken. S. 78. — Nr. 33. Verordnung, die Enteignung
von Grundeigenthum zur Erbauung der Mylan-Lengenfelder Eisenbahn betr. S. 79. — Nr. 34. Bekannt-
machung, die Betriebseröffnung auf der Altenburg-Langenleubaer Eisenbahn betr. S. 80. — JNr. 35.
Verordnung, den Handel mit Gisten betr. S. 80.
Nr. 31. Verordnung,
die innengenannten Militärangelegenheiten betreffend;
vom 21. Februar 1901.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird hierdurch Folgendes
verordnet:
1. 81 der Verordnung zu weiterer Ausführung des Bundesgesetzes, die Quartier-
leistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes betreffend, vom
25. Juni 1868, und der in Bezug auf dasselbe mittels Erlasses des Bundespräsidiums
vom 31. Dezember 1868 publizirten Instruktion für das Königreich Sachsen vom
10. April 1869 (G.= u. V.-Bl. S. 102) ist, insoweit hier als „obere Verwaltungs-
behörde“ im Sinne der angezogenen Bestimmungen das Kriegs-Ministerium be-
zeichnet ist, aufgehoben.
2. Als „obere“ oder „höhere“ Verwaltungsbehörden im Sinne der unter 1
angezogenen Bestimmungen sowie als „zuständige Civilbehörden“ und „obere Civil-=
verwaltungsbehörden“ im Sinne der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden in der Fassung des Gesetzes vom
Ausgegeben zu Dresden, den 24. Juni 1901. 15