Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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3. Die kennzeichnenden Behörden haben darauf besonders zu achten, daß die amt— 
liche Kennzeichnung nur solcher Vertriebsgefäße gestattet ist, welche innerhalb der in 
§ 22, Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Frist vorschriftsmäßig angemeldete Getränke ent- 
halten, und daß daher solche Gefäße, welche erst später abgezogenen oder umgefüllten 
Wein enthalten, nicht eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden dürfen, als 
bis der Nachweis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts er- 
bracht worden ist. 
Dresden, am 30. Mai 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Nr. 33. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Nebenbahn von Mylau nach Lengenfeld betreffend; 
vom 5. Juni 1901. 
Von der Anlage einer normalspurigen Nebenbahn von Mylau nach Lengenfeld nebst 
Anschlußgleisen werden nach Maßgabe der genehmigten Enteignungspläne außer den in 
der Verordnung vom 26. März 1901 (G.= u. V.-Bl. S. 37) genannten Fluren weiter 
die Fluren 
Limbach und Weißensand 
betroffen. 
Dresden, am 5. Juni 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Effler.
	        
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