Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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den Giften der Abtheilung 3 darf an Stelle des Wortes „Gift“ die Aufschrift „Vorsicht“ 
verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbtreibende und staatliche Unter— 
suchungs- oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende 
Aufschrift und Inhaltsangabe, auch brauchen die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden 
Umhüllungen nicht mit dem Namen des abgebenden Geschäfts versehen zu sein. 
2. 8 18, Absatz 2 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: 
Arsenhaltiges Fliegenpapier darf nur mit einer Abkochung von Ouassiaholz oder 
Lösung von Quassiaextrakt zubereitet in viereckigen Blättern von 12: 12 cm, deren jedes 
nicht mehr als 0,01 g arsenige Säure enthält und auf beiden Seiten mit drei Kreuzen, 
der Abbildung eines Todtenkopfes und der Aufschrift „Gift“ in schwarzer Farbe deutlich 
und dauerhaft versehen ist, feilgehalten oder abgegeben werden. Die Abgabe darf nur 
in einem dichten Umschlag erfolgen, auf welchem in schwarzer Farbe deutlich und dauer- 
haft die Inschriften „Gift“ und „Arsenhaltiges Fliegenpapier“ und im Kleinhandel 
außerdem der Name des abgebenden Geschäfts angebracht ist. 
Andere arsenhaltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen 
grünen Farbe vermischt feilgehalten oder abgegeben werden; sie dürfen nur gegen Er- 
laubnißschein (§ 12) verabfolgt werden. 
Dresden, den 11. Juni 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Dietze. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C Meinhold & Sbhne, Dresden. 
1901. 16
	        
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