Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Tranordnung. 
& 1. Die kirchliche Pflicht erfordert: 
von jeder Eheschließung abzusehen, für welche die Trauung von der Kirche versagt 
werden muß, 
für ein Ehebündniß die Trauung nachzusuchen, 
in die eheliche Lebensgemeinschaft vor erfolgter Trauung nicht einzutreten, 
den geschlossenen Ehebund heilig zu halten und der am Altar gesprochenen Worte: 
„Was Gott zusammenfügt, das soll der Mensch nicht scheiden“ 
eingedenk zu bleiben. 
#. Die Trauung hat die nach dem bürgerlichen Recht erfolgte Eheschließung zur 
Voraussetzung. 
Als Nachweis der letzteren ist die von dem Standesbeamten in Gemäßheit § 54 des 
Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 
6. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 23 flg.) auszustellende Bescheinigung beizubringen. 
Die Trauung soll der bürgerlichen Eheschließung möglichst ohne Verzug nachfolgen. 
A. Das Aufgebot. 
§# 3. Der Trauung hat in der Regel ein zweimaliges kirchliches Aufgebot voran- 
zugehen. 
Das kirchliche Aufgebot besteht in der Verkündigung einer einzugehenden oder ein- 
gegangenen Ehe an die Gemeinde mit der Aufforderung zur christlichen Fürbitte und hat 
nach der in der Beilage unter Aa oder b ersichtlichen Formel zu erfolgen. 
Dasselbe ist an zwei unmittelbar auf einander folgenden Sonntagen, jedoch am Oster- 
und am Pfingstfeste, sowie am Weihnachtsfeste, wenn dessen erster Feiertag auf einen 
Sonntag fällt, am zweiten Feiertage, und zwar stets im Hauptgottesdienste zu vollziehen. 
8 4. Der Geistliche, bei welchem das Aufgebot begehrt wird, hat sich über Namen, 
Geburtsort und Geburtszeit, über erfolgte Taufe und Kenfirmation, überhaupt über die 
Personenidentität und das Konfessionsverhältniß der Betheiligten, ebenso darüber, ob 
eines derselben bereits verehelicht gewesen, beziehentlich geschieden ist, sowie über Namen 
und Wohnort der Eltern in Gewißheit zu setzen und, soweit nöthig, darüber genügenden 
Ausweis zu verlangen. 
Hat das § 44 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 vorgeschriebene bürgerliche 
Aufgebot noch nicht stattgefunden, so hat der Geistliche, welcher um das kirchliche Aufgebot 
17“
	        
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