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Nr. 43. Verordnung
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1900,
die Handels- und Gewerbekammern betreffend;
vom 22. Juli 1901.
Auf Grund von § 29 des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels= und Gewerbe-
kammern betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 865 flg.), wird weiter Folgendes bestimmt:
J.
An die Stelle der §§ 5 und 6 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900
treten nachstehende Vorschriften:
85. Die Zahl der Mitglieder wird bis auf weiteres vom 1. Januar 1902 ab
festgesetzt
für die Handelskammer Dresden auf 26,
— Chemnitz = 26,
- Leipzig-U-
-- - Plauen-21,
-- - Zittau * 15,
-Gewerbekammer Dresden 24,
„ - Chemnitz = 21,
-- - Leipzig-lö,
-- - Plauen-18-
Zittaoo. - 12.
Bei den Hauptwahlen für die Gewerbekammern sind zwei Drittel aus dem Kreise
der Handwerker, ein Drittel aus dem Kreise der übrigen zur Gewerbekammer wählbaren
Gewerbtreibenden zu wählen.
6. In den Bezirken Dresden, Chemnitz und Plauen bilden, wie schon zeither im
Bezirke Leipzig, vom 1. Januar 1902 ab die Handelskammer und die Gewerbekammer
je eine von der andern getrennte Körperschaft. Auch bei jeder der erstgenannten drei
Kammern ist die Geschäftsführung eine gesonderte; jeder derselben ist die Einführung
einer gesonderten Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben und eine gesonderte Rech-
nungsführung ohne einen darauf gerichteten Antrag gestattet.
Die Handels= und Gewerbekammer Zittau behält die gemeinsame Geschäfts-, Kassen-
und Rechnungsführung insoweit bei, als nicht für Handelskammer oder Gewerbekammer
eine Sonderthätigkeit durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen oder für den Einzelfall
vereinbart ist.