Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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II. 
Zwischen dem 15. September und 15. Dezember dieses Jahres sind für sämmtliche 
Kammern vollständig neue Wahlen vorzunehmen. 
III. 
Um die in § 15 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene theilweise Erneuerung der Handels- 
und Gewerbekammern vorzubereiten, wird in der ersten Sitzung der neugewählten 
Kammern durch das Loos bestimmt, welche Mitglieder bereits nach Ablauf der ersten 
drei Jahre auszuscheiden haben. Ist die Mitgliederzahl ungleich, so wird die kleinere 
Hälfte ausgeloost. Die Handwerkermitglieder der Gewerbekammer loosen getrennt von- 
den der Kammer angehörenden Nichthandwerkern. 
Dresden, den 22. Juli 1901. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Vodel. 
Fabian. 
Nr. 44. Bekanntmachung 
eines anderweiten Nachtrags zu den Statuten des Albrechtsordens; 
vom 31. Juli 1901. 
Waz, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 40c. 
haben auf Vortrag des Gesammtministeriums und des Ordenskanzlers die Erweiterung 
des Albrechtsordens durch Stiftung eines Ritterkreuzes 1. Klasse mit der Krone be- 
schlossen und deshalb dem nachstehenden anderweiten Nachtrage zu den Statuten des 
Albrechtsordens vom 31. Dezember 1850 Unsere Genehmigung ertheilt. 
Dieser Nachtrag wird im Anschlusse unter O zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
wonach sich Alle, die es angeht, zu achten haben. « 
Dresden, am 31. Juli 1901. 
Albert. 
Dr. Conrad Wilhelm Rüger. 
 
	        
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