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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1901.
Inhalt: Nr. 45. Verordnung, die Prüfung der Aerzte betr. S. 105.
Nr. 45. Verordnung,
die Prüfung der Aerzte betreffend;
vom 20. Juli 1901.
Nachdem vom Bundesrathe auf Grund der Bestimmungen in § 29 der Reichsgewerbe-
ordnung eine neue Prüfungsordnung für Aerzte (vergl. Bekanntmachung vom 28. Mai
1901 im Centralblatt für das Deutsche Reich S. 136) beschlossen worden ist, die mit
dem 1. Oktober dieses Jahres an Stelle der bisher in Kraft stehenden Bekanntmachungen,
betreffend die ärztliche Prüfung und betreffend die ärztliche Vorprüfung vom 2. Juni 1883
(Centralblatt S. 191 flg. und S. 198 flg.) tritt, wird dieselbe in der Anlage unter □
für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß gebracht und zu ihrer Ausführung
verordnet wie folgt:
1. Die zur Ertheilung der Approbation als Arzt für das Reichsgebiet befugten
Behörden sind im Königreiche Sachsen die Ministerien des Innern sowie des Kultus und
öffentlichen Unterrichts gemeinschaftlich. Geschäftsführendes Ministerium ist das Mini-
sterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts, an welches daher alle Eingaben, Berichte,
Gesuche zu richten sind, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt ist.
2. Für Dispensationen, betreffend die ärztliche Vorprüfung und die ärztliche Prif-
ung, für die Entscheidung auf Beschwerden gegen Beschlüsse der ärztlichen Prüfungs-
kommissionen sowie für die Ertheilung der in § 55 Abs. 2 der Prüfungsordnung bezeich-
neten Bescheinigung ist das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts die allein
zuständige Centralbehörde.
Ausgegeben zu Dresden, den 19. August 1901. 21
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