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Wer von der Prüfung mit genügender Entschuldigung zurücktritt, erhält die Ge—
bühren für die noch nicht begonnenen Fächer ganz, die Gebühren für sächliche und Ver—
waltungskosten nach Verhältniß zurück.
§ 11.
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie,
II. Physiologie,
III. Physik,
IV. Chemie,
V. Zoologie,
VI. Botanik.
12.
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder
Anwesenheit des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in vier auf einander folgenden
Wochentagen zu erledigen, und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung zwei Tage
entfallen, während ein Tag für die Physiologie und ein Tag für die übrigen Prüfungs-
gegenstände bestimmt ist.
In der anatomischen Prüfung hat der Studirende:
1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage
und Verbindung (Situs) oder eine Gegend des Stammes oder der Gliedmaßen
an der Leiche zu erläutern;
2. ein anatomisches Nerven= oder Gefäßpräparat regelrecht anzufertigen und zu er-
läutern und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit
mit den verschiedenen Theilen der beschreibenden Anatomie nachzuweisen;
3. zwei mikroskopisch--anatomische Präparate regelrecht anzufertigen und zu erklären
und im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in
der Gewebelehre darzuthun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Ent-
wickelungsgeschichte bekannt sind.
In der physiologischen Prüfung hat der Studirende den Nachweis zu führen, daß er
sich mit der gesammten Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut ge-
macht sowie die wichtigeren Apparate und Untersuchungsmethoden kennen gelernt hat.
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind gleichfalls eingehend zu ge-
stalten und haben besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. In
der Zoologie hat sich die Prüfung auf die Grundzüge der vergleichenden Anatomie und
Physiologie, in der Botanik auf die Grundzüge der Anatomie und Physiologie der