Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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8 49. 
Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken und Schwangeren (8 32 
Abs. 1 a und b, § 35 Abs. La und b, 8 41 Abs. La und b, 88 44, 45) werden von 
der Direktion der betreffenden Anstalt dem Examinator zugewiesen und sind von diesem 
dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei Beginn desselben zu überweisen. Die Ueber— 
weisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der Prüfungsperiode ist 
nur ausnahmsweise gestattet (unbeschadet der gänzlichen Ausschließung im § 43 Satz 2). 
8 50. 
Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes Protokoll 
unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der ertheilten Censuren, bei der Censur 
„ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe, aufgenommen. 
8 51. 
Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren verpflichtet, 
dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat sich nach 
Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mittheilung des Ergebnisses 
ohne besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungs- 
kommission oder gemäß dessen Bestimmung im Büreau der letzteren und, sofern er be- 
standen hat, binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) 
für den nächstfolgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins 
persönlich zu melden. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, daß in der Regel zwischen 
den einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt 
der Vorsitzende. Jedoch darf niemals gestattet werden, daß Abschnitt IV vor Ablauf von 
acht Tagen nach Abschnitt I begonnen wird. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An- 
hörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem 
späteren Theile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht be- 
standenen zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung 
zur Anberaumung ferneren Termins das im Abs. 1 Gesagte. 
§52. 
Ueber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten V bis VII sowie in jedem Theile 
der übrigen Abschnitte wird eine besondere Censur unter ausschließlicher Anwendung der 
Censuren „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend“ (4) und „schlecht“ (5) 
ertheilt.
	        
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