Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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bald  Anzeige  zu  erstatten,  falls  infolge  einer  zufälligen  Ubertragung  des  Impfstoffes
bei  Personen  in  der  Umgebung  des  Impflings  Impspusteln  auftreten.
13.

An  dem  im  Impftermine  bekannt  zu  gebenden  Tage  erscheinen  die  Impflinge
zur  Nachschau.  Kann  ein  Kind  am  Tage  der  Nachschau  wegen  erheblicher  Erkraukung
  oder  weil  in  dem  Hause  einc  übertragbare  Krankheit  herrscht  (8  2),  nicht  in
das  Impflokal  gebracht  werden,  so  haben  die  Eltern  oder  dercn  Vertreter  dieses
spätestens  am  Termintage  dem  Impfarzt  anzugcigen.

§5  14.
Der  Impfschein  ist  sorgfältig  Fltewahnen.

Anlage  B  zu  8  7  der  Verordnung.
Verhaltungsvorschriften  für  die  Wiederlmpflinge  und  ihre  Angehörigen.
5  I.

Die  Pocken  sind  eine  gefährliche  und  in  hohem  Grade  ansteckende  Krankheit.
In  früheren  Jahren,  bevor  die  Impfung  allgemein  eingeführt  war,  sind  alljährlich
tausende  von  Menschen  im  Deutschen  Reiche  an  dieser  Senche  gestorben;  viele  der
dem  Pockentod  Entronnenen  sind  zeitlebens  durch  die  Blatternarben  entstellt  geblieben.
  Wenn  heutzutage  die  Pocken  der  Bevölkerung  eine  fast  unbekannte  Krankheit
geworden  sind,  so  ist  dies  der  durch  das  Reichs-Impfgesetz  überall  eingeführten
Impfung  zu  verdanken.  Fast  immer  bleiben  Personen,  welche  mit  Erfolg  geimpft
oder  wieder  geimpft  sind,  von  den  Pocken  verschont  oder  werden  nur  leicht  von
dieser  Krankheit  befallen.  Der  Impsfschutz  hält  allerdings  nicht  zeitlebens  an;  durchschnittlich
  rechnet  man  mit  einer  Schuhdauer  von  10  Jahren.  Es  muß  daher  die
erste  Impfung  nach  Ablauf  dieser  Frist  wiederholt  werden.  Zur  Impfung  wird
nur  vollkommen  unschädlicher  Impfstoff  verwendet,  der  von  gesunden  Tieren  entnommen
  und  durch  sorgfältige  Untersuchung  als  einwandfrei  befunden  worden  ist.

Sowohl  vor  als  auch  nach  der  Impfung  sind  die  nachstehenden  Verhaltungsvorschriften
  zu  beobachten.  Werden  sic  genau  befolgt,  so  ist  nicht  zu  befürchten,  daß

inder  nach  der  Impfung  erkranken.
6.

Aus  einem  Hause,  in  welchem  übertragbare  Krankheiten,  wie  Diphtherie,
Fleckfieber,  übertragbare  Genickstarre,  Keuchhusten,  spinale  Kinderlähmung,  Masern,
natürliche  Pocken  (Blattern),  rosenartige  Entzündungen,  Scharlach  oder  Typhus
herrschen,  dürfen  Wiederimpflinge  zum  allgemeinen  Termine  nicht  kommen.

*  3.
mgFe  Kinder  sollen  im  Impftermine  mit  reiner  Haut,  reiner  Wäsche  und  in
sauberen  Klieidem  erscheinen.