Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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theilung der Approbation als Arzt zu beantragen. Auch hat er nachzuweisen, daß er 
mindestens zwei öffentlichen Impfungs= und ebensovielen Wiederimpfungsterminen bei- 
gewohnt hat. 
Zuständig für die Ertheilung der Approbation ist die Centralbehörde (§ 20 Abf. 2), 
in deren Bezirke der Kandidat die ärztliche Prüfung bestanden hat. 
Die Approbation wird nach dem beigefügten Muster 6 ausgestellt. 
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8 64. 
Dem Reichskanzler werden von der Centralbehörde (§ 63 Abs. 2) Verzeichnisse der 
in dem abgelaufenen Prüfungsjahr Approbirten mit den auf die ärztliche Prüfung und 
das praktische Jahr bezüglichen Akten eingereicht. Die letzteren werden der Central-= 
behörde zurückgesendet. 
D. Dispensationen. 
8 65. 
Ueber Zulassung der in § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2, §7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 14 
Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 23 Abs. 2, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 1 und § 61 Abs. 3 vor- 
gesehenen Ausnahmen entscheidet der Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der zu- 
ständigen Centralbehörde (§ 1, § 3 Abs. 2, § 20 Abs. 2, § 63 Abs. 2). 
E. Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8 66. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1901 in Kraft. 
867. 
Diejenigen Studirenden, welche vor dem 1. Oktober 1901 das medizinische Studium 
begonnen haben und sich spätestens am 1. Oktober 1903 zur Ablegung der ärztlichen 
Vorprüfung melden, dürfen diese (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf 
ihren Antrag unbeschadet der Bestimmung des § 69 nach den bisherigen Vorschriften 
ablegen. 
868. 
Diejenigen Kandidaten, welche die ärztliche Vorprüfung nach den bisherigen Vor— 
schriften vollständig bestanden haben oder gemäß § 67 weiterhin bestehen, haben nach 
diesen auch die ärztliche Prüfung abzulegen. Kandidaten, welche sich nicht spätestens bis 
zum 1. Oktober 1908 zur ärztlichen Prüfung melden, haben sich der Prüfung unter
	        
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