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9h. Wer bei Beförderung von Lasten der unter 9 a bezeichneten Art eine mehr-
theilige Ladung und insbesondere deren überragende Enden nicht in sich, und wenn ein
Langbaum vorhanden ist (9 a Absatz 2), die Ladung nicht auch mit diesem gut durch
Ketten oder Taue verbindet.
Dresden, am 13. August 1901.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Metzsch. Für den Minister:
Dr. Ritterstädt.
Naumann.
Nr. 47. Verordnung
zur weiteren Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein,
weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901
(R.-G.-Bl. S. 175 flg.);
vom 15. August 1901.
1. Die nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Anzeige der
Betriebe, in welchen getrocknete Früchte oder eingedickte Moststoffe bei der Herstellung
von Dessertweinen ausländischen Ursprungs verwendet werden, ist von dem Inhaber vor
dem Beginne des Geschäftsbetriebes
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung bei dem Stadtrath,
b) im übrigen bei der Amtshauptmannschaft
zu bewirken.
2. Die Beaufsichtigung der in Betracht kommenden Betriebe und Anlagen gemäß
§§ 10 und 11 des Reichsgesetzes hat ebenmäßig durch diejenigen Nahrungsmittel-
Chemiker zu erfolgen, welchen von den zuständigen Polizeibehörden die Ueberwachung
des sonstigen Verkehrs mit Nahrungs= und Genußmitteln übertragen worden ist.
Z. Die in § 12 des Reichsgesetzes vorgeschriebene Beeidigung haben, soweit es sich
um Geschäftsbetriebe in Städten mit Revidirter Städteordnung handelt, die Stadträthe,
im übrigen die Amtshauptmannschaften vorzunehmen.
Dresden, am 15. August 1901.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz- Kreher.