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sie sind auch bei Gefahr im Verzuge befugt, schon vor polizeilichem Einschreiten die Ab—
sonderung und Bewachung der erkrankten und der verdächtigen Thiere anzuordnen.
3. Die Unternehmer der Geflügelausstellungen sowie ihre Vertreter sind verpflichtet,
von dem Ausbruch der Geflügelcholera unter den zur Ausstellung gelangenden Thieren
sowie von allen verdächtigen Erscheinungen, welche den Ausbruch der Seuche befürchten
lassen, sofort der Polizeibehörde und dem überwachenden Bezirksthierarzte Anzeige zu
machen, auch die erkrankten oder verdächtigen Thiere sofort von dem übrigen Geflügel
abzutrennen.
4. Die Polizeibehörden haben eintretenden Falles das Erforderliche nach Maßgabe
der Ausführungsverordnung vom 30. Oktober 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 930) beziehungs-
weise, soweit Geflügelcholera in Betracht kommt, des § 4 der Verordnung, Maßregeln
zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügelcholera betreffend, vom 22. Juni 1898
(G.= u. V.-Bl. S. 188 flg.) vorzukehren.
5. Die Kosten der bezirksthierärztlichen Beaufsichtigung fallen den Unternehmern
der Ausstellung zur Last.
6. Die Amtshauptmannschaften haben das Verfahren der ihnen unterstellten Be-
hörden zu überwachen, sind auch ermächtigt, soweit es ihnen angemessen erscheint, das
Nöthige sofort selbst anzuordnen.
7. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen oder die von der Be-
hörde ertheilten Anordnungen werden, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine
andere Strafe verwirkt ist, mit Geld bis zu 150% oder mit Haft bestraft.
Dresden, am 7. September 1901.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Dietze.