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87. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im
sächsischen Unterthanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung des Mini—
steriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden.
Zur Aufnahme in das Externat ist der Nachweis der erlangten ärztlichen Approbation
erforderlich. Die Aufnahmegesuche sind an das Landes-Medizinalkollegium zu richten.
Diesen Gesuchen, in welchen angegeben sein muß, an welcher Anstalt, von welcher Zeit
an und auf wie lange Petent zum Externat zugelassen sein will, ist der Approbationsschein
und, falls auch um Bewilligung eines Stipendiums nachgesucht wird, ein kurzer Lebens-
lauf des Gesuchstellers beizufügen.
§#. Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Landes-
Medizinalkollegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung, in
welcher die Anstalt und die Dauer, für welche dieselbe Geltung haben soll, anzugeben sind,
auszustellen, sowie ein Exemplar des Regulativs für das Externat einzuhändigen.
&9. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (8 8) übernimmt der
Externe die Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das
Externat im ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, in welcher
er als Externer zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften nachzugehen und den bezüg-
lichen Anordnungen des ärztlichen Dirigenten dieser Anstalt und der Assistenten desselben
gehörig Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Entlassung aus dem Externat
an der betreffenden Anstalt durch die Direktion der letzteren, sowie nach Befinden, nach
Beschluß des Landes-Medizinalkollegiums, gänzlichen Ausschluß vom Externate nach sich.
10. Das Externat kann einem und demselben Bewerber nach und nach an ver-
schiedenen Anstalten bewilligt werden; doch soll die Gesammtdauer desselben in der
Regel ein Jahr nicht übersteigen.
8 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über die erfolgte Be-
nutzung desselben von dem ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalt auf Verlangen
ein Zeugniß ausgestellt.
12. Das Externat ist den Militärärzten in ganz gleicher Weise und unter den
nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben gewidmete Zeit
wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben alle ihre
Gebührnisse.
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Medizinal-
abtheilung des Kriegs-Ministeriums bei dem Landes-Medizinalkollegium.