Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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gierungscollegiums, als habe die Ministerialzusammenstellung 
vom 11. März d. Is. Tit. IX. Ziff. 20. lit. a. praktische Aerzte 
unter §. 9. Ziff 1. lit. Sc. 8, des revidirten Ansäßigmachungs- 
Gesetzes subsumirt, steht mit dem Wortlaute wie mit dem Geiste 
dieser Zusammenstellung in dem direktesten Widerspruche, in- 
dem laut der klaren Entwicklungen jener Normen 
a. der §. 4. des revidirten Ansäßigmachungsgesetzes sich aus- 
drücklich nur auf den Eintritt in ein öffentliches Amt des 
Staates, der Kirche oder der Gemeinden mit definitiver 
Anstellung bezieht, eine definitive Anstellung der Art aber 
bei praktischen Aerzten schon an und für sich nicht Platz 
greift, und 
b. der §. 9. desselben Gesetzes unter Ziff. 1. lit. æ. . eine 
Exemtion vor dem gemeindlichen Widerspruchsrechte nicht 
den öffentlichen Dienern überhaupt, sondern nur den noch 
in dem Provisorio begriffenen Dienern des Staates, der 
Kirche und der Gemeinden gewährt, letzteren aber nur 
jene besoldeten Individuen gleichgeachtet werden können, 
deren Dienst und Gehalt durch bestimmte Gesetze den le- 
benslänglichen Charakter behauptet, denen sonach die ein- 
mal erworbene Diensteseigenschaft und Besoldung, laut 
bestimmter gesetzlicher Anordnungen, nur mitttelst eines 
förmlichen Strafbeschlusses entzogen werden kann, und 
diese Criterien wohl inhaltlich der nach §. 50. Abs. 7. 
des revidirten Gemeindeedictes mittelst Dienstvertrages 
angestellten Stadt= und Marktschreiber, dann inhaltlich 
des §. 29. der allerhöchsten Instruktion für die Lokal- 
Schulinspectoren, dann des allerhöchsten Rescripts vom 
25. Juli 1810 in lit. E. Ziff. 6, 7 und 8. der allerhöch- 
sten Verordnung vom 6. August 1815. (Reg.-Bl. Jahrg. 
1815 St. XXXIII. S. 689.) und §. 46. der allerhöch- 
sten Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825. 
(Reg.-Bl. Jahrg. 1825 Nro. 54. S. 1049 und flg.) bei 
wirklichen Schullehrern, nicht aber bei den unbesoldeten 
praktischen Aerzten vorwalten. 
Bei der augenfälligen Nichtübereinstimmung der fraglichen 
Collegialansicht mit den bestehenden Vorschriften hätte selbe auch 
dann nicht zum Vollzuge gelangen können, wenn dieselbe einer 
durch §. 129. der allerhöchsten Formations-Verordnung vom 
17. Dezember 1825 der collegialen Sphäre zugewiesenen Ge-
	        
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