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gierungscollegiums, als habe die Ministerialzusammenstellung
vom 11. März d. Is. Tit. IX. Ziff. 20. lit. a. praktische Aerzte
unter §. 9. Ziff 1. lit. Sc. 8, des revidirten Ansäßigmachungs-
Gesetzes subsumirt, steht mit dem Wortlaute wie mit dem Geiste
dieser Zusammenstellung in dem direktesten Widerspruche, in-
dem laut der klaren Entwicklungen jener Normen
a. der §. 4. des revidirten Ansäßigmachungsgesetzes sich aus-
drücklich nur auf den Eintritt in ein öffentliches Amt des
Staates, der Kirche oder der Gemeinden mit definitiver
Anstellung bezieht, eine definitive Anstellung der Art aber
bei praktischen Aerzten schon an und für sich nicht Platz
greift, und
b. der §. 9. desselben Gesetzes unter Ziff. 1. lit. æ. . eine
Exemtion vor dem gemeindlichen Widerspruchsrechte nicht
den öffentlichen Dienern überhaupt, sondern nur den noch
in dem Provisorio begriffenen Dienern des Staates, der
Kirche und der Gemeinden gewährt, letzteren aber nur
jene besoldeten Individuen gleichgeachtet werden können,
deren Dienst und Gehalt durch bestimmte Gesetze den le-
benslänglichen Charakter behauptet, denen sonach die ein-
mal erworbene Diensteseigenschaft und Besoldung, laut
bestimmter gesetzlicher Anordnungen, nur mitttelst eines
förmlichen Strafbeschlusses entzogen werden kann, und
diese Criterien wohl inhaltlich der nach §. 50. Abs. 7.
des revidirten Gemeindeedictes mittelst Dienstvertrages
angestellten Stadt= und Marktschreiber, dann inhaltlich
des §. 29. der allerhöchsten Instruktion für die Lokal-
Schulinspectoren, dann des allerhöchsten Rescripts vom
25. Juli 1810 in lit. E. Ziff. 6, 7 und 8. der allerhöch-
sten Verordnung vom 6. August 1815. (Reg.-Bl. Jahrg.
1815 St. XXXIII. S. 689.) und §. 46. der allerhöch-
sten Formations-Verordnung vom 17. Dezember 1825.
(Reg.-Bl. Jahrg. 1825 Nro. 54. S. 1049 und flg.) bei
wirklichen Schullehrern, nicht aber bei den unbesoldeten
praktischen Aerzten vorwalten.
Bei der augenfälligen Nichtübereinstimmung der fraglichen
Collegialansicht mit den bestehenden Vorschriften hätte selbe auch
dann nicht zum Vollzuge gelangen können, wenn dieselbe einer
durch §. 129. der allerhöchsten Formations-Verordnung vom
17. Dezember 1825 der collegialen Sphäre zugewiesenen Ge-