Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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87. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Aerzten eröffnet, welche im 
sächsischen Unterthanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung des Mini— 
steriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden. 
Zur Aufnahme in das Externat ist der Nachweis der erlangten ärztlichen Approbation 
erforderlich. Die Aufnahmegesuche sind an das Landes-Medizinalkollegium zu richten. 
Diesen Gesuchen, in welchen angegeben sein muß, an welcher Anstalt, von welcher Zeit 
an und auf wie lange Petent zum Externat zugelassen sein will, ist der Approbationsschein 
und, falls auch um Bewilligung eines Stipendiums nachgesucht wird, ein kurzer Lebens- 
lauf des Gesuchstellers beizufügen. 
§#. Ueber die erfolgte Zulassung zum Externate ist dem Externen vom Landes- 
Medizinalkollegium eine ihm als Legitimation dienende Aufnahmebescheinigung, in 
welcher die Anstalt und die Dauer, für welche dieselbe Geltung haben soll, anzugeben sind, 
auszustellen, sowie ein Exemplar des Regulativs für das Externat einzuhändigen. 
&9. Mit der Empfangnahme der Aufnahmebescheinigung (8 8) übernimmt der 
Externe die Verpflichtung, während der Dauer des Verhältnisses nicht nur der für das 
Externat im ganzen eingeführten Ordnung, sondern auch den bei der Anstalt, in welcher 
er als Externer zu fungiren haben wird, geltenden Vorschriften nachzugehen und den bezüg- 
lichen Anordnungen des ärztlichen Dirigenten dieser Anstalt und der Assistenten desselben 
gehörig Folge zu leisten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheit ziehen die Entlassung aus dem Externat 
an der betreffenden Anstalt durch die Direktion der letzteren, sowie nach Befinden, nach 
Beschluß des Landes-Medizinalkollegiums, gänzlichen Ausschluß vom Externate nach sich. 
10. Das Externat kann einem und demselben Bewerber nach und nach an ver- 
schiedenen Anstalten bewilligt werden; doch soll die Gesammtdauer desselben in der 
Regel ein Jahr nicht übersteigen. 
8 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über die erfolgte Be- 
nutzung desselben von dem ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalt auf Verlangen 
ein Zeugniß ausgestellt. 
12. Das Externat ist den Militärärzten in ganz gleicher Weise und unter den 
nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben gewidmete Zeit 
wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben alle ihre 
Gebührnisse. 
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Medizinal- 
abtheilung des Kriegs-Ministeriums bei dem Landes-Medizinalkollegium.
	        
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