Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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13. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebens- 
unterhalts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Doch sollen, insoweit 
die dazu verfügbaren etatmäßigen Mittel ausreichen, den im sächsischen Unterthanen= 
verbande stehenden, vom Landes-Medizinalkollegium dazu in Vorschlag gebrachten 
Externen angemessene Stipendien verwilligt werden. 
Auch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen, dem sächsischen Unter- 
thanenverbande angehörigen Aerzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-, Gebär- 
oder Irren-Anstalt des Landes als Externe oder als Assistenzärzte thätig gewesen sind und 
ein Zeugniß über ersprießliche Leistungen im praktischen Hospitaldienste und über erfolg- 
reiche Benutzung des ihnen in der betreffenden Anstalt geboten gewesenen Lehrmaterials bei- 
bringen, zu Ausbildungsreisen angemessene Stipendien, nicht minder Aerzten, welche 
bereits in der Praxis stehen und an einem Fortbildungskurse außerhalb ihres Wohnortes 
theilnehmen wollen, Beihülfen hierzu gewährt werden. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. E. Meinbold & Sohne, Dresden.
	        
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