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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
14. Stück vom Jahre 1901.
— ——— â— W—§.— ———
Inhalt: Nr. 61. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zu Erweiterungsanlagen an der Eisenbahn—
linie Bodenbach—Dresden betr. S. 161. — Nr. 62. Bekanntmachung, die Ausdehnung des Geltungs-
bereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betr. S. 162. — Nr. 63. Verordnung, Ernennungen für die
I. Kammer der Ständeversammlung betr. S. 164. — Nr. 64. Verordnung, die Enteignung von Grund-
eigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Kamenz betr. S. 165. — Nr. 65. Verordnung, die Gebahrung
mit den Einthalerstücken aus den Jahren 1823 bis 1856 betr. S. 166.
Nr. 61. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum zu Erweiterungsanlagen an der Eisen-
bahnlinie Bodenbach— Dresden betreffend;
vom 5. Oktober 1901.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich der vier-
gleisige Ausbau der Eisenbahnlinie Bodenbach — Dresden zwischen Pirna und Dresden-
Strehlen, die Beseitigung der Uebergänge in Schienenhöhe zwischen Pirna und Reick
und die Verlegung der Güterverkehrsanlagen in Niedersedlitz auf die linke Seite der
Bahn erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
K 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die bezeichneten Herstellungen
in Anwendung zu bringen.
6 2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Veränderungen zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
Ausgegeben zu Dresden, den 6 November 1901. 29