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Nr. 64. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofes Kamenz
betreffend;
vom 21. Oktober 1901.
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich aus Anlaß
der zur Zeit im Baue befindlichen Verlängerung der Bahnlinie Kamenz— Elstra bis
Bischofswerda eine Erweiterung des Bahnhofes Kamenz erforderlich.
Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbes zu angemessenen
Preisen nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium
des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum
für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
1. Die Bestimmungen in § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die Erweiterung des Bahn-
hofes Kamenz in Anwendung zu bringen.
62. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
8 3. Von der in 8 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Kamenz
betroffen.
Dresden, am 21. Oktober 1901.
Minifterium des Innern.
v. Metzsch.
Effler.
1901. 30