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Nr. 65. Verordnung,
die Gebahrung mit den Einthalerstücken aus den Jahren 1823 bis 1856
betreffend;
vom 25. Oktober 1901.
Die Staatskassen werden hierdurch angewiesen, nach dem 31. Dezember laufenden
Jahres die Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 zwar noch in Zahlung
oder zur Umwechselung gegen anderes Geld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als
Zahlungsmittel zu benutzen.
Die bei den Staatskassen am 1. Januar 1902 vorhandenen oder nach diesem Zeit—
punkte eingehenden Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 sind, soweit sie nicht
bei einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden können,
1. von den Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse
einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse
gegen Reichsgeld oder gegen Vereinsthaler deutschen Gepräges umzuwechseln,
2. von den übrigen Kassenstellen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mit
zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen.
Die Umwechselung der bezeichneten Einthalerstücke gegen Gold kann nicht verlangt
werden.
Dresden, den 25. Oktober 1901.
Sämmtliche Ministerien.
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz.
v. Watzdorf. Rüger.
Naumann.
Druck und Verlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.