Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 65. Verordnung, 
die Gebahrung mit den Einthalerstücken aus den Jahren 1823 bis 1856 
betreffend; 
vom 25. Oktober 1901. 
Die Staatskassen werden hierdurch angewiesen, nach dem 31. Dezember laufenden 
Jahres die Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 zwar noch in Zahlung 
oder zur Umwechselung gegen anderes Geld anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als 
Zahlungsmittel zu benutzen. 
Die bei den Staatskassen am 1. Januar 1902 vorhandenen oder nach diesem Zeit— 
punkte eingehenden Einthalerstücke aus den Jahren 1823 bis 1856 sind, soweit sie nicht 
bei einer Reichsbankanstalt umgewechselt werden können, 
1. von den Kassenstellen, die nicht unmittelbar Ueberschüsse an die Finanzhauptkasse 
einliefern, bei dieser oder bei einer unmittelbar Ueberschüsse einliefernden Kasse 
gegen Reichsgeld oder gegen Vereinsthaler deutschen Gepräges umzuwechseln, 
2. von den übrigen Kassenstellen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mit 
zu verwenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen. 
Die Umwechselung der bezeichneten Einthalerstücke gegen Gold kann nicht verlangt 
werden. 
Dresden, den 25. Oktober 1901. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Metzsch. v. d. Planitz. v. Seydewitz. 
v. Watzdorf. Rüger. 
Naumann. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofduchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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