Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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Nr. 67. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung und Zulassung der Feuerversicherungsgesellschaft 
„Rheinland“ in Neuß betreffend; 
vom 5. November 1901. 
Das Ministerium des Innern hat unter Vorbehalt des Widerrufes der Feuer— 
versicherungsgesellschaft „Rheinland“ in Neuß die Genehmigung zum Betriebe der Feuer— 
versicherung im Königreich Sachsen auf Grund von § 2 a des Gesetzes vom 28. August 
1 866 ertheilt, die genannte Gesellschaft auch in hiesinen Landen zum Betriebe der Glas- 
versicherung, Unfall-, Haftpflicht= und Garantieversicherung und der Versicherung gegen 
Wasserleitungsschäden und Einbruchsdiebstahl nach Maßgabe der Verordnung vom 
16. September 1856 zugelassen. 
Die Gesellschaft hat für Sachsen 
Leipzig 
zum Sitze ihrer Geschäftsverwaltung gewählt und daselbst ihren Gerichtsstand. 
Dresden, am 5. November 1901. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
— — — — — — 
Benndorf. 
  
Nr. 68. Verordnung, 
den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich Oesterreichischen 
und Königlich Ungarischen Gerichten betreffend; 
vom 18. November 1901. 
  
Nach einer dem Justiz-Ministerium neuerdings zugegangenen amtlichen Mittheilung ist 
die Civilgerichtsbarkeit über Angehörige der bewaffneten Macht sowohl in Oesterreich 
als auch in Ungarn schon vor einer Reihe von Jahren von den Militärbehörden an die 
Civilgerichte übergegangen, damit aber die Bekanntmachung zur Erläuterung der Ver— 
ordnung vom 26. September 1856, den Geschäftsverkehr mit den Kaiserlich Königlich
	        
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