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Mobiliar- und Privat-Feuerversicherungswesen vom 28. August 1876 in der Fassung
der Gesetze vom 18. Oktober 1886 und 5. Mai 1892 Erledigung gefunden haben,
werden auch die §§ 1 bis 6, 7a und b, 10 Absatz 1 bis 3, 11, 18 bis 24, 27,
53 bis 61 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876 in der Fassung der
Verordnungen vom 19. Oktober 1886 und 8. Dezember 1892 aufgehoben.
2. Verwaltungsbehörde erster oder unterer Instanz, Verwaltungsbehörde, Ortsbehörde,
Obrigkeit im Sinne der noch gültigen Bestimmungen in §§ 7 bis 19 des Gesetzes über
..- .- . 28. August 1876
das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungswesen vom ##—Ottrber —
und der nicht aufgehobenen Vorschriften der Ausführungsverordnung vom
20. November 1876
19. Oktober 1886 und 8. Dezember 1892
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,
b) in Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte
der Bürgermeister,
sowie gegenwärtiger Verordnung ist
c) in Landgemeinden
der Gemeindevorstand
und
ch in Ansehung der selbständigen Gutsbezirke
die Amtshauptmannschaft.
3. Soweit in den nach Nummer 1 und 2 noch gültigen Bestimmungen des
28. August 1876 ..
Gesetzes vom 18 Oktober 1886 und 3. Mai1892 und der Ausführungsverordnung vom
20. November 1876 Z ç
19. Oktober 1886 und §. Dezember 1892 der Brandversicherungskammer Befugnisse der Auf-
sichtsbehörde eingeräumt sind, haben an deren Stelle überall die Kreishauptmann-
schaften als neue Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der Verordnung vom 29. Juni 1901
zu treten.
4. Soweit in den noch gültigen Bestimmungen des sächsischen Gesetzes und der
sächsischen Ausführungsverordnung von Privat-Feuerversicherungsanstalt, Versicherungs-
anstalt, Privatanstalt, Anstalt die Rede ist, ist künftig private Feuerversicherungsunter-
nehmung zu lesen.
5. Unter inländischen Versicherungsunternehmungen sind künftig die unter Aufsicht
der Landesbehörden, unter nichtsächsischen die unter Aufsicht des Kaiserlichen Aufsichtsamts
für Privatversicherung stehenden Unternehmungen zu verstehen.
6. Der Eingang von § 44 der Ausführungsverordnung vom 20. November 1876
wird dahin abgeändert: „Die unteren Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihres Ver-