— 175 —
Nr. 71. Verordnung
zur Ausführung des S 17 des Reichsgesetzes vom 31. Mai 1901, betreffend
Versorgung der Kriegsinvaliden und der Kriegshinterbliebenen (R.-G.-Bl.
S. 193 bis 199):
vom 30. November 1901.
Die Wittwenbeihülfe (§ 17 des vorerwähnten Gesetzes) wird ohne Rücksicht auf die
Ursache und den Zeitpunkt des Todes des betreffenden Kriegsinvaliden (Ganz= oder Halb-
invaliden) gewährt.
Für die Wittwen von Kriegstheilnehmern an den vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes beendeten Feldzügen ist dabei Bedingung, daß die Ehe vor dem Jahre 1901
geschlossen gewesen ist.
Die Bewilligung erfolgt für Wittwen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen
Beamten der Heeresverwaltung durch das Kriegs-Ministerium, für Wittwen der Soldaten
vom Feldwebel abwärts und der Unterbeamten der Heeresverwaltung durch die General-=
kommandos.
Die Wittwen der Unterklassen haben ihre etwaigen Gesuche bei der zuständigen
Civilbehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) unter Vorlage der Militärpapiere ihres
verstorbenen Ehemannes anzubringen.
Von der Civilbehörde sind die Gesuche mit Angabe des Datums der Eheschließung
und unter Beifügung eines amtlichen Ausweises über das jährliche Gesammteinkommen
an das Bezirkskommando zu senden, in dessen Bezirke die Wittwe wohnt.
Bei Berechnung des Gesammteinkommens werden außer den gesetzlichen Pensions-2c.
Bezügen und sonstigen amtlichen sowie privaten Einnahmen an baarem Gelde auch etwaige
Naturalbezüge, Wohnung 2c., soweit ihr durchschnittlicher Geldwerth festzustellen ist, in
Anrechnung gebracht. Das Einkommen der Kinder bleibt außer Betracht.
Dresden, den 3 0. November 1901.
Kriegs-Ministerium.
v. d. Planitz.
Puschner.
33“