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Nr. 77. Gesetz,
die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1902
betreffend;
vom 11. Dezember 1901.
W, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2pc.
haben auf Grund des die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851
betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (G.= u. V.-Bl. S. 176flg.) wegen der
provisorischen Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1902 mit Zustimmung
Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt:
&é 1. Im Jahre 1902 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für
die Finanzperiode 190 2/03 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes
zu erheben:
a) die Grundsteuer nach vier Pfennigen von jeder Steuereinheit,
b) die Einkommensteuer,
0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen,
d) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangsabgabe von vereinsländischem und die
Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke,
e) die Erbschaftssteuer und
I) der Urkundenstempel.
#&2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrücklich
aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben
den Staatskassen die ihnen im Jahre 1901 in Gemäßbeit des Staatshaushalts-Etats
zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanz-
gesetzes für die Finanzperiode 190 2/03 zugewiesen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beaustragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 11. Dezember 1901.
Albert.
Werner von Watzdorf.