Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1901. (67)

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zentigen Prioritätsanleihe der vormaligen Leipzig-Dresdner Eisenbahnkompagnie vom 
1. Juli 1872 auf Grund des in Punkt 3 der über die Anleihe ausgestellten General— 
schuldverschreibung enthaltenen Vorbehalts der Rückzahlung nach einer drei Monate vorher 
erfolgten Aufkündigung unter verfassungsmäßiger Mitwirkung des Landtagsausschusses 
zu Verwaltung der Staatsschulden auf einmal zurückzahlen zu lassen. 
Demgemäß werden alle bis jetzt noch nicht ausgeloosten Schuldscheine der bezeichneten 
Anleihe hiermit dergestalt aufgekündigt, daß deren Kapitalbeträge 
am 1. Juli 1902 
fällig werden. 
Die Inhaber der Schuldscheine werden aufgefordert, die Kapitalbeträge gegen Rück- 
gabe der Schuldscheine nebst den dazu gehörigen Zinsleisten und den über den Fälligkeits- 
termin hinausreichenden Zinsscheinen vom 1. Juli 1902 ab bei der Staatsschuldenkasse 
in Dresden, der Lotterie-Darlehnskasse in Leipzig oder den sonst bestehenden Einlösungs- 
stellen in Empfang zu nehmen, da eine weitere Verzinsung über diesen Termin hinaus 
nicht stattfindet. 
Dresden, den 14. Dezember 1901. 
Der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden. 
Dr. Mehnert. v. Trützschler. Meusel. Opitz. Dr. Schill. 
  
  
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruderei von C. C. Meinheld & Söhne in Dresden. 
1901. 35
	        
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