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Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte,
welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, aber vor vollendetem
31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.
R. M. G. 811.
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den
Ersatzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzel—
falle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Ent—
scheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den Betreffenden die Vortheile der Loosung
zu entziehen.
3. In Betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve-, See-
wehr oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder natura-
lisirt werden, siehe R. M. G. 8§ 68, G. v. 11. 2. 88 Art. I und St. A. G. 8 10.
4. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung
des Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
5. Sind Angehörige fremder Staaten irrthümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat
sofort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältniß und Streichung in den militärischen
Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und
diesem Antrage stattgegeben wird.
Abschnitt III.
Militärpflicht.
§ 22.
Bedeutung der Militärpflicht.
1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das Heer oder die Marine
zu unterwerfen.
2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem der
Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet, und dauert so lange, bis über die
Dienstverpflichtung der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§ 28, 1.
3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10.
§ 23.
Militärpflicht der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung.
1. Die seemännische Bevölkerung des Reichs ist nur der Aushebung für die Marine
unterworfen.
R. V. Art. 53 Abs. 4