— 216 —
über beigebracht haben, daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen,
um sich der Diensipflicht im Heere oder in der Marine zu entziehen.
St. A. G. 815, 1.
2. Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Aus—
wanderungserlaubniß nicht bloß die Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht
im Heere oder in der Marine zu entziehen.
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern.
Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission
sind als endgültig zu betrachten.
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkom—
mission ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Ein—
gange dieser Entscheidung ist von der Ertheilung der Auswanderungserlaubniß
Abstand zu nehmen.
St. A. G. § 14.
3. Die Bestimmung unter Ziffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien
die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das
17. Lebensjahr vollendet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familien-
vätern die Entlassung gestattet werden muß, den Söhnen derselben die Entlassung so
lange zu versagen ist, als das unter Ziffer 1 erwähnte Zeugniß nicht beigebracht ist.
St. A. G. § 19.
4. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene
nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde
an seinen Wohnsitz außerhalb des Reichsgebiets verlegt.
St. A. G. § 18.
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung
die Ertheilung der Auswanderungserlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden.
St. A. G. § 17.
6. Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe Strafgesetz-
buch für das Deutsche Reich § 140. (Vergl. auch § 26, 7.)
Abschnitt IV.
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
8 28.
Entscheidungen der Ersatzbehörden im Allgemeinen.
1. Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die
Tauglichkeit, die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen.